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Lungenkarzinom: Mindestmenge bei Thoraxchirurgie rechtmäßig festgesetzt

  • Donnerstag, 26. Februar 2026
/chanawit, stock.adobe.com
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Potsdam – Die Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms ist rechtmäßig. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden und damit die Klagen mehrerer Krankenhäuser aus verschiedenen Bundesländern abgewiesen (Az.: L 28 KR 410/23 KL).

Das Gericht betonte in einer Mitteilung, der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) habe im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gehandelt. Die Festsetzung der Mindestmenge beruhe auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage. Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sei auch bei Geltung der Mindestmenge nicht gefährdet, da ausreichend leistungsfähige Standorte verbleiben würden.

Eine systematische Benachteiligung kleinerer Krankenhäuser sei nicht erkennbar, urteilte das LGS. Sie könnten die Mindestmenge etwa durch Kooperationen, Spezialisierung oder durch eine Konzentration auf bestimmte Eingriffe erreichen.

Auch die mit der Mindestmengenfestsetzung einhergehende Wegstreckenverlängerung ist aus Sicht des Gerichts für die betroffenen Patienten vertretbar. Es handle sich in der Regel um gut planbare Eingriffe, so dass die dadurch erwartbaren Verlängerungen der Wegstrecken – durchschnittliche Fahrtzeit von 31 Minuten zum Klinikstandort – für die Qualität der Behandlung unbedeutend seien. Die Konzentration komplexer Eingriffe in erfahrenen Krankenhäusern stelle eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme zum Schutz der Patientensicherheit dar, hieß es weiter.

Der G-BA zeigte sich heute erfreut über das Urteil. „Das LSG hat damit erneut das wissenschaftliche Vorgehen und Entscheidungsverhalten des G-BA beim Festlegen einer Mindestmenge für rechtmäßig erklärt“, sagte Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung, dem Deutschen Ärzteblatt. Die Konzentration komplexer Eingriffe in erfahrenen Krankenhäusern stelle eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme zum Schutz der Patientensicherheit dar.

Der Beschluss des G-BA stammt aus dem Jahr 2021. Er sah Übergangsfristen vor. So gab es in den Jahren 2022 und 2023 noch keine Mindestmenge, 2024 wurde zunächst eine Mindestmenge von 40 Leistungen pro Krankenhausstandort angesetzt. Seit dem 1. Januar 2025 galt dann eine Mindestfallzahl von 75 Eingriffen.

Wird die jeweilige Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die entsprechenden thoraxchirurgischen Leistungen vom Krankenhaus nicht erbracht werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch erbringt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Krankenhäuser müssen die Berechtigung zur Leistungserbringung jeweils vorab mittels einer Prognose darlegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

may/EB

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