Melatoninkapseln sind kein Funktionsarzneimittel

Münster – Kapseln, die ein halbes Milligramm Melatonin und zusätzlich Melisse enthalten und als Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden, sind keine Arzneimittel.
Um als Funktionsarzneimittel zu gelten, müsse das Mittel nennenswerte Auswirkungen auf die Körperfunktionen haben, die nicht durch den Verzehr von Lebensmitteln erreicht werden könnten, erklärte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster heute.
Es gab damit der Klage eines Herstellers gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) statt (Az. 13 A 1376/17).
Aus wissenschaftlicher Sicht bestehe derzeit keine hinreichende Klarheit, ob die Aufnahme von einem Milligramm Melatonin – also dem Inhalt zweier Kapseln – bei gleicher Wirkung nicht auch über in angemessener Menge verzehrte Lebensmittel möglich sei, teilte das Gericht weiter mit. Das Bundesinstitut trage die Beweislast.
Auch würden die Kapseln nicht zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten beworben, sondern sollten für besseren Schlaf sorgen.
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