Posttraumatische Belastungsstörung ist keine Berufskrankheit

Darmstadt –Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Straßenwärters ist einem Urteil zufolge nicht als Berufskrankheit anzusehen und wird daher nicht entschädigt. Es gebe keinen generellen Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und seinem Beruf, entschied das hessische Landessozialgericht in Darmstadt laut einer Mitteilung vom Donnerstag. Grundsätzlich gälten PTBS nicht als Berufskrankheit.
Geklagt hatte ein Mann, der sein ganzes Berufsleben als Straßenwärter gearbeitet hatte. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Verkehrsunfälle aufzunehmen und bis zum Abschluss der Arbeiten der Rettungskräfte vor Ort zu bleiben. Er erlitt eine schwere psychische Erkrankung und bezieht seit 2013 Rente.
Gegenüber der Unfallkasse gab er an, dass er mit sehr vielen Unfällen und Verkehrstoten sowie verletzten Menschen zu tun gehabt habe und dadurch traumatisiert worden sei.
Unfallkasse lehnte es ab, die PTBS als Berufskrankheit anzuerkennen
Die PTBS sei nicht in der Verordnung der anerkannten Berufskrankheiten aufgeführt. Die psychische Erkrankung des Straßenwärters sei auch nicht ähnlich wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, weil keine dafür erforderlichen medizinische Erkenntnisse vorlägen.
Das hessische Landessozialgericht gab der Unfallversicherung Recht. Die PTBS gehört generell nicht zu den anerkannten Berufskrankheiten, die wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind.
Krankheiten, die nicht in der Verordnung aufgelistet sind, können aber aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wie eine Berufskrankheit anerkannt werden.
Straßenwärter seien besonderen Einwirkungen durch die Konfrontation mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt, erklärte der Senat. Für die Anerkennung einer PTBS durch das wiederholte Erleben dieser Ereignisse gebe es aber keinen generellen Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung und den beruflichen Einwirkungen. Es gebe keine Erkenntnisse darüber, dass allein die wiederholte Erfahrung von Ersthelfern mit traumatischen Ereignissen generell geeignet sei, eine PTBS auszulösen.
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