Vermischtes

Stationäre Behandlung schließt Aufenthalt außerhalb der Klinik nicht immer aus

  • Freitag, 4. April 2025
Krankenhausbett
/NVB Stocker, stock.adobe.com

Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Behandlungsfreiheit von Krankenhäusern bei psychischen Erkrankungen gestärkt (Az.: B 1 KR 31/23 R).

Kliniken können hier auch dann eine stationäre Behandlung abrechnen, wenn sich Patienten für „Belastungserprobungen“ außerhalb der Klinik aufhielten, wie das BSG in einem gestern bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied.

Im entschiedenen Fall ging es um eine damals 23-jährige Frau, die wegen einer wiederkehrenden depressiven Störung und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem Krankenhaus in Hamburg behandelt wurde.

Dafür stellte das Krankenhaus eine vollstationäre Behandlung in Rechnung. Die Krankenkasse erkannte dies nicht an, weil sich die Frau im Rahmen sogenannter Tagesexpositionsversuche teils außerhalb der Klinik aufgehalten hatte.

Das BSG gab nun jedoch dem Krankenhaus Recht und stärkte damit die Klinikärzte bei der Wahl ihrer Therapie.

Solche „Belastungserprobungen“ stünden einer vollstationären Behandlung nicht grundsätzlich entgegen, „solange die enge räumliche und funktionelle Anbindung an das Krankenhaus während der gesamten Behandlung durchgehend erhalten bleibt“.

Hier habe der Behandlungsplan einen stetigen Wechsel zwischen Belastungserprobungen und Krankenhausaufenthalt vorgesehen.

Dabei seien die Aufenthalte außerhalb der Klinik „engmaschig therapeutisch begleitet“ worden. Das Bett der Patientin sei durchgehend für sie freigehalten worden, so dass ihr jederzeit eine Rückkehr ins Krankenhaus möglich gewesen sei.

afp

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