Sachsen: Auch Ärzte benötigen beim Besuch im Pflegeheim einen negativen Coronaschnelltest

Dresden – Die Landesärztekammer Sachsen weist daraufhin, dass laut der Coronaschutzverordnung des Landes Sachsen auch Ärzte einen negativen Test auf SARS-CoV-2 vorweisen müssen, wenn sie Patienten in Pflegeheimen vor Ort betreuen.
„Unter den Besucherbegriff fallen laut sächsischem Sozialministerium alle diejenigen, die nicht Beschäftigte einer stationären Pflegeeinrichtung sind, also keinen aktiven Arbeitsvertrag mit der Einrichtung haben“, informiert die Ärztekammer über die Rechtslage.
Insoweit werde der Besucherbegriff weit ausgelegt mit der Folge, dass auch Ärzte als Besucher anzusehen seien. Ärzte müssten daher vor dem Betreten eines Pflegeheimes bei sich einen Schnelltest durchführen oder einen gültigen PCR-Test vorweisen. Letzterer gelte für 48 Stunden.
Ärzte mit persönlicher Schutzausrüstung ohne Schnelltest in die Pflegeeinrichtungen zu lassen, um die Pflegebedürftigen zu versorgen, ist laut der Kammer „zwar gut gemeint, aber nicht zulässig“.
„Eine Verweigerung von Ärzten, bei sich einen Schnelltest durchzuführen, wäre momentan ein Verstoß gegen geltendes Recht“, fasste der Kammerpräsident Erik Bodendieck die geltenden Regeln zusammen.
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