Schiedsstelle legt Höhe der Coronaimpfvergütung für Apotheken fest

Berlin – Apotheken erhalten ab sofort für eine Impfung gegen das Coronavirus eine Vergütung von 15 Euro. Fallen bestimmte Mehraufwände weg, sind es zehn Euro. Das hat die Schiedsstelle entschieden, nachdem die Verhandlungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband (GKV) Ende März dieses Jahres gescheitert waren.
Eine Neuregelung der Vergütung für Coronaimpfungen war erforderlich geworden, weil die Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zum 8. April dieses Jahres ausgelaufen ist. Bislang zahlte der Bund 28 Euro werktags, an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen 36 Euro für die Impfung.
Die Apotheker sind nicht zu zufrieden mit der Entscheidung. „Das Ergebnis des Schiedsspruchs ist unbefriedigend. Die Vergütung entspricht jener der Ärzte, obwohl diese das Impfen anders als die Apotheker an medizinisches Fachpersonal delegieren dürfen“, kritisierte die DAV-Verhandlungsführerin Anke Rüdinger.
Außerdem bezögen Ärzte Spritzen und Kanülen in der Regel kostenfrei, während die Apotheken dies aus dem nun festgelegten Honorar bezahlen müssten, sagte sie. Laut dem DAV bieten deutschlandweit rund 1.600 Apotheken die Impfung an. Dort seien bislang rund 300.000 Coronaimpfungen erfolgt.
In den vergangenen Monaten haben sich auch zahlreiche Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) mit den Krankenkassen über die Vergütung verständigt. Vielfach erhalten diese eine Vergütung von zehn Euro je Impfung plus vorübergehend fünf Euro zusätzlich für einen erhöhten Organisationsaufwand – zum Beispiel für die Impfstoffbestellung und die Dokumentation.
Nach Anlaufschwierigkeiten haben sich mittlerweile die KVen Bremen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Saarland, Sachsen, Westfalen-Lippe und Nordrhein mit den Krankenkassen auf eine Vergütung für Coronaimpfungen verständigt.
In den fünf KV-Regionen, in denen sich bisher keine Einigung gibt, erfolgt die Abrechnung für die Coronaimpfungen über das Kostenerstattungsverfahren via Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
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