Schwere Erkrankungen müssen bei Prüfungen umgehend gemeldet werden

Mainz – Wer wegen einer schweren Erkrankung von einer Prüfung zurücktreten will, muss umgehend das Prüfungsamt informieren. Dies müsse aus Gründen der Chancengleichheit zum „zumutbar frühestmöglichen Zeitpunkt“ geschehen, teilte das Verwaltungsgericht Mainz heute mit.
Das Gericht wies damit die Klage einer Medizinstudentin ab (Az.: 3 K 27/17.MZ), die nachträglich wegen einer Lungenembolie von einer Prüfung zurücktreten wollte. Die Entscheidung des Gerichts sei ein genereller Grundsatz und gelte daher auch bei Schul- und Ausbildungsprüfungen, sagte eine Sprecherin.
Die Studentin hatte am 15. und 16. März 2016 an einer schriftlichen Medizinprüfung teilgenommen. Am 19. April sei ihr mitgeteilt worden, dass sie diese nicht bestanden habe. Zwei Tage später reichte sie laut Gericht ihren Prüfungsrücktritt beim Prüfungsamt ein, zuvor war bei ihr eine Lungenembolie diagnostiziert worden.
Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass die Studentin bereits Mitte März prüfungsunfähig gewesen sei, hieß es in der Mitteilung des Gerichts. Zudem habe sie „den krankheitsbezogenen Rücktrittsgrund auch nicht unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht“.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: