Vermischtes

Schwere Erkrankungen müssen bei Prüfungen umgehend gemeldet werden

  • Montag, 11. Dezember 2017
/VIPDesign, stock.adobe.com
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Mainz – Wer wegen einer schweren Erkrankung von einer Prüfung zurücktreten will, muss umgehend das Prüfungsamt informieren. Dies müsse aus Gründen der Chancen­gleichheit zum „zumutbar frühestmöglichen Zeitpunkt“ geschehen, teilte das Verwal­tungsgericht Mainz heute mit.

Das Gericht wies damit die Klage einer Medizinstudentin ab (Az.: 3 K 27/17.MZ), die nachträglich wegen einer Lungenembolie von einer Prüfung zurücktreten wollte. Die Entscheidung des Gerichts sei ein genereller Grundsatz und gelte daher auch bei Schul- und Ausbildungsprüfungen, sagte eine Sprecherin.

Die Studentin hatte am 15. und 16. März 2016 an einer schriftlichen Medizinprüfung teilgenommen. Am 19. April sei ihr mitgeteilt worden, dass sie diese nicht bestanden habe. Zwei Tage später reichte sie laut Gericht ihren Prüfungsrücktritt beim Prüfungs­amt ein, zuvor war bei ihr eine Lungenembolie diagnostiziert worden.

Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass die Studentin bereits Mitte März prüfungs­unfähig gewesen sei, hieß es in der Mitteilung des Gerichts. Zudem habe sie „den krankheitsbezogenen Rücktrittsgrund auch nicht unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht“.

dpa

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