Screening auf Bauchaortenaneurysmen angepasst

Berlin – Das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen dürfen ab sofort auch weitere Ärzte anbieten. Die erforderlichen Rahmenbedingungen dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) durch die Aufnahme des Bauchaortenscreenings in die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie geschaffen. Die Anpassung enthält unter anderem neue Vorgaben zur fachlichen Befähigung und apparativen Voraussetzungen.
Laut Ultraschallvereinbarung benötigen Ärzte, die entsprechende Screenings durchführen wollen, eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Ab sofort können nun auch Ärzte mit einer fachlichen Befähigung für den Anwendungsbereich 20.10 (Duplexverfahren – abdominelle und retroperitoneale Gefäße sowie Mediastinum) sowie die Anwendungsklasse 20.9 (Gefäße des Abdomens, Retroperitoneums und Mediastinum, Duplex) eine derartige Genehmigung erhalten können.
Der G-BA hatte im Dezember 2019 die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie neu gefasst und die bisherige Richtlinie zum Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen unter II. in den „Besonderen Teil“ integriert. Der Bewertungsausschuss hat zum 1. April in den EBM-Gebührenordnungspositionen 01732, 01747 sowie 01748 zum 1.April die Verweise auf die Richtlinie entsprechend angepasst.
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