Ärzteschaft

Sexuelle Gewalt: Opfer schon während der Vernehmung behandeln

  • Montag, 7. Dezember 2020
/AungMyo, stock.adobe.com
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Berlin – Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) weist auf die schweren Belastungen hin, die viele Kinder und Jugendliche durch sexuelle Gewalt erleiden und fordert, bereits während der Vernehmungen in einem Strafverfahren mit einer Psychotherapie für die Opfer zu beginnen.

Dafür sei eine Klarstellung im Gesetzentwurf zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder erfor­derlich, zu dem heute im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages eine Anhörung stattfand.

„Die traumatisierten Kinder und Jugendlichen benötigen frühestmöglich eine psychotherapeutische Be­treuung und Behandlung, um ihre Gewalterfahrungen zu verarbeiten und damit die Befragungen wäh­rend des Strafverfahrens nicht zu einer Retraumatisierung führen“, sagte der Präsident der BPtK, Dietrich Munz. Eine Psychotherapie stehe der Beweiserhebung nicht im Weg, sondern mache sie vielfach über­haupt erst möglich.

Nach polizeilichen Statistiken erleiden in Deutschland pro Jahr mindestens 27.000 Kinder und Jugend­li­che sexuelle Gewalt. Darunter fallen Straftaten wie Vergewaltigung, Missbrauch, Kinderpornografie und Zuhälterei. Die Dunkelziffer von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sei noch viel höher.

„Viele dieser Kinder und Jugendlichen sind schwer traumatisiert und benötigen intensive psychothera­peutische Behandlung“, so die BPTtK. Die Kammer fordert zudem, Strafverfahren bei minderjährigen Opfern sexualisierter Gewalt zu beschleunigen und dazu ein ausdrückliches Beschleunigungsgebot in das Gesetz aufzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen und die Bundesregierung schlagen in ihren gleichlautenden Gesetzentwürfen unter anderem eine Verschärfung des Strafrechts, die Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse, eine ver­besserte Qualifikation der Jugendrichter sowie der Jugendstaatsanwälte sowie eine stärkere Prävention vor.

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder soll laut dem Entwurf künftig bereits im Grundtatbestand als Verbre­chen geahndet werden. Die Verbreitung, der Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderporno­grafie sollen ebenfalls als Verbrechen eingestuft werden.

„Den Strafverfolgungsbehörden sollen weiter­gehende Ermittlungsbefugnisse im Bereich der sexualisier­ten Gewalt gegen Kinder und im Bereich der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornogra­fischer Schriften an die Hand gegeben werden“, informiert der Ausschuss für Recht und Verbraucher­schutz des Bundestages. Das betreffe vor allem Änderungen der Straftatenkataloge der Telekommunika­tionsüberwachung, der On­linedurchsuchung sowie bei der Erhebung von Verkehrsdaten.

hil

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