Politik

Spahn will Ausschreibungen für Hilfsmittel verbieten

  • Dienstag, 18. Dezember 2018
/ksena32, stockadobecom
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Berlin – Krankenkassen sollen Hilfsmittel künftig nicht mehr ausschreiben dürfen. Das Vorhaben soll an das geplante Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) angehängt werden, wie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) jetzt bekräftigte. Patienten und Pflegebedürftige müssten sich darauf verlassen können, dass Windeln, Gehhilfen und generell alle notwendigen Hilfsmittel gut und verlässlich seien, sagte Spahn der Neuen Osnabrücker Zeitung. Der bisherige Preiskampf um das billigste Angebot gehe „zu oft“ zulasten der Patienten.

Derzeit können Krankenkassen Hilfsmittel wie Inkontinenprodukte, zur Stomoaver­sorgung oder Beatmung noch unter bestimmten Bedingungen ausschreiben. Der Gesetzgeber hatte die Regularien dafür mit dem Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) zuletzt verschärft. Probleme in der Versorgung der Versicherten gab es aber weiterhin, wie aus einem Entwurf für eine Formulierungshilfe hervorgeht, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Man habe mit dem HHVG „insbesondere das Verbot von Ausschreibungen bei Versorgungen mit einem hohen Dienstleistungsanteil und die Vorgabe an die Krankenkassen, bei Hilfsmittelausschreibungen in den Leistungsbeschreibungen und bei den Vergabekriterien qualitätive Aspekte angemessen zu berücksichtigen“ festgeschrieben, heißt es darin. „Zwischenzeitlich hat sich aber gezeigt, dass die praktische Umsetzung des Gesetzes vielfach nicht den Zielen des Gesetzgebers entspricht.“ Zu dem erhofften Qualitätswettbewerb sei es „nicht gekommen“. Daher werde die Ausschreibungsoption aufgehoben.

Stattdessen müssen die Krankenkassen Rahmenverträge mit Beitrittsmöglichkeit mit Heilmittelherstellern und -anbietern abschließen, in denen Qualitätsstandards verankert sind. Neben Windeln gelte dies auch für andere Produkte wie beispielsweise Krücken, Rollstühle oder Stützstrümpfe, hieß es aus dem Ministerium. In Einzelfällen dürfen Krankenkassen unter bestimmten Bedingungen Einzelvereinbarungen abschließen.

In dem Entwurf für eine Formulierungshilfe heißt es zudem, dass in den Verträgen „eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendigen Beratungen der Versicherten“ und sonstige, zusätzliche Leistungen sowie eine wohnortnahe Versorgung sicherzustellen sind. Über die Verträge, die die einzelnen Krankenkassen schließen wollen, müssen diese informieren.

Der Entwurf sieht neben dem Ausschreibungsaspekt darüber hinaus eine Änderung bei Nadelstichen vor. Künftig soll ein Anspruch auf solche Hilfsmittel bestehen, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht in der Lage ist, die Injektion selbst zu setzen und von dem Versicherten eine erhöhte Infektionsgefahr ausgeht. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll bis zum 31. Oktober 2019 festlegen, welche Diagnosen und Tätigkeiten abgedeckt sein sollen.

„Durch diese Regelung erhalten Versicherte einen Anspruch auf Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte auf Grund seines körperlichen Zustandes bei Blutentnahmen und Injektionen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und von ihm ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht“, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Durch den Sicherheitsmechanismus werde die pflegende Person vor dem Risiko der Infizierung mit einer Krankheit geschützt. Das sei insbesondere bei Diabetikern relevant, bei denen Pflegekräfte oder Angehörige die Punktion und Messung des Blutzuckerwertes sowie die Injektion des Insulins übernähmen. Die zur Versorgung erforderlichen Hilfsmittel wie beispielsweise Lanzetten, Kanülen und Portnadeln sollen dem Versicherten durch den behandelnden Arzt verordnet werden, heißt es weiter.

Instrumente mit Sicherheitsmechanismus sind in der Regel nicht erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Somit sind sie nach geltender Rechtslage nicht verordnungsfähig, schreibt das BMG. In der Folge müssten Arbeitgeber der Pflegekräfte zum Schutz ihrer Beschäftigten die verordneten Hilfsmittel gegen die Instrumente mit Sicherheitsmechanismus austauschen, was zu einer unnötigen und kostenintensiven Doppelversorgung führt. Bei der Pflege durch Angehörige und andere private Pflegepersonen müssten die Pflegebedürftigen oder ihre Pflegepersonen die Kosten für die Sicherheitsinstrumente selbst tragen oder das Risiko einer Infektion eingehen, was nicht zumutbar sei, heißt es weiter. Der Anspruch sei auf solche Versicherte beschränkt, von denen eine erhöhte Infektionsgefährdung ausgeht.

Welche Mehrkosten für die Krankenkassen durch die Abschaffung der Ausschreibungen entstehen, konnte das Ministerium auf Nachfrage nicht beziffern.

may/kna

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