Stärkere Regulierung bei Terminbuchungsplattformen geplant

Berlin – Für digitale Terminbuchungsplattformen könnte es künftig eine strengere Regulierung geben. In der Entwurfsfassung eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen sind entsprechende Punkte zu diversen Anforderungsbereichen enthalten.
„Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Terminbuchungsplattformen ist es wichtig, dass Vertragsärztinnen, Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte wie auch Versicherte gleichermaßen Vertrauen in die entsprechenden Plattformen setzen können“, heißt es in der Begründung.
Deshalb sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband gemeinsam Anforderungen vereinbaren, die dann künftig von den Leistungserbringenden beim Einsatz digitaler Terminbuchungsplattformen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt werden müssen.
Die Vereinbarung soll unter anderem technische und prozessuale Anforderungen an digitale Terminbuchungsplattformen regeln – einschließlich Barrierefreiheit, Einhaltung des Datenschutzes, Informationssicherheit nach dem Stand der Technik sowie Nutzung offener und standardisierter Schnittstellen.
Zudem sollen „Maßnahmen zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten und diskriminierungsfreien Zugangs der Versicherten zur vertragsärztlichen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung sowie zum Ausschluss einer an finanziellen Beiträgen von Versicherten oder Leistungserbringern oder Dritten ausgerichteten oder einer vergütungsorientierten Terminvergabe“ geregelt werden.
Regelungen zum Ausschluss einer kommerziellen Drittnutzung des Terminbuchungsprozesses, insbesondere zur Werbefreiheit und zum Ausschluss einer Datennutzung oder Datenweitergabe für Marketingmaßnahmen, sollen ebenso erarbeitet und vereinbart werden. Zusätzlich sollen die jeweiligen Vermittlungsregeln der Plattformen veröffentlicht werden.
Die Erfüllung der Anforderungen soll durch die Betreiber digitaler Terminbuchungsplattformen gegenüber der KBV nachgewiesen werden – wobei das genaue Nachweisverfahren dann Bestandteil der Vereinbarung von GKV-Spitzenverband und KBV wäre.
Klargestellt wird in dem Referentenentwurf, dieser liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor, dass hinsichtlich der Geltung keine Differenzierung danach erfolgt, „ob es sich um privatwirtschaftliche Terminvermittlungsplattformen handelt oder aber etwa solche, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen jenseits gesondert geregelter Vermittlungsfälle für die freie Terminvergabe bereitgestellt werden“.
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