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Doctolib wegen Irreführung bei Terminfilterung verurteilt

  • Donnerstag, 15. Januar 2026
/Ralf, stock.adobe.com
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Berlin – Trotz der Filtereinstellung „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ tauchen in den Suchergebnissen des Terminportals Doctolib auch Arzttermine für Selbstzahler bei Privatpraxen auf. Dagegen hat die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt und in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin II Recht bekommen (Az.: 52 O 149/25). Das teilte die Verbraucherzentrale heute mit.

Aus Sicht des Landgerichts Berlin ist die Filterfunktion „irreführend“, wie es in dem Urteil des Gerichts heißt. Der Filter wecke die Erwartung, dass man durch ihn nur Terminvorschläge erhalte, die von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen würden. Dafür sei „kennzeichnend“, dass der Patient für die Behandlungskosten nicht in Vorlage treten müsse.

Aus Sicht des Gerichts wird der Vorwurf der Irreführung auch nicht dadurch entkräftet, dass vor der Terminbuchung ein Warnhinweis eingeblendet wird, der darüber aufklärt, dass gesetzlich Versicherte nur dann willkommen seien, wenn sie die Kosten der Behandlung selbst übernehmen und dann gegebenenfalls den Versuch unternehmen würden, sich diese Kosten von ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen.

Eine Irreführung sei schon dadurch vollzogen, dass der Patient dazu verleitet werde, sich einen konkreten Terminvorschlag bei einer Privatarztpraxis überhaupt anzusehen. Dadurch sei es möglich, dass Verbraucher den Privattermin wählten und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen würden, um den Suchvorgang nicht erneut starten zu müssen.

Der vzbv fordert, dass Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine eindeutig als solche zu kennzeichnen sind und gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden dürfen, wenn sie das explizit wünschen.

Das Urteil fiel bereits im vergangenen Jahr und ist noch nicht rechtskräftig.

Doctolib hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt (Az.: 5 U 101/25).

Man vertrete nach wie vor eine abweichende Rechtsauffassung, teilte das Unternehmen mit. Die Suchfunktion bilde das gesetzlich verankerte Wahlrecht der Patientinnen und Patienten zutreffend ab. „Es kann unserer Meinung nach nicht als irreführend eingestuft werden – dies alleine aufgrund der eindeutigen und mehrfach vorhandenen Hinweise“, sagte eine Sprecherin.

may/EB

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