Ärzteschaft

Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung schließt häusliche Pflege aus

  • Freitag, 30. August 2019
/dpa
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Berlin – Vertragsärzte dürfen keine häusliche oder psychiatrische häusliche Kranken­pfle­ge verordnen, wenn Patienten zeitgleich bereits eine stationsäquivalente psychiatrische Be­handlung erhalten. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Ver­weis auf einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hingewiesen, der am 23. August in Kraft getreten ist.

Der Beschluss sei durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Ver­gütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen erforderlich geworden, hieß es. Das Gesetz er­möglicht Krankenhäusern seit 2018 multiprofessionelle Teams zu bilden, die psychisch kranke Patienten zeitlich begrenzt im häuslichen Umfeld behandeln.

Um die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung gegen die psychiatrische häusli­che Krankenpflege abzugrenzen, musste die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie ent­sprechend angepasst werden. Mit seinem Beschluss vom 20. Juni stellte der G-BA klar, dass die Versorgung im Rahmen einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung einer vollstationären Behandlung im Krankenhaus entspricht.

Demnach sind sämtliche pflegerischen Maßnahmen, die während der stationsäquivalen­ten psychiatrischen Behandlung erforderlich werden, durch das Team des jeweiligen Kran­kenhauses zu erbringen. Eine parallele Verordnung von ambulanter Krankenpflege darf somit nicht erfolgen.

hil/sb

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