Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung schließt häusliche Pflege aus

Berlin – Vertragsärzte dürfen keine häusliche oder psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen, wenn Patienten zeitgleich bereits eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung erhalten. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Verweis auf einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hingewiesen, der am 23. August in Kraft getreten ist.
Der Beschluss sei durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen erforderlich geworden, hieß es. Das Gesetz ermöglicht Krankenhäusern seit 2018 multiprofessionelle Teams zu bilden, die psychisch kranke Patienten zeitlich begrenzt im häuslichen Umfeld behandeln.
Um die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung gegen die psychiatrische häusliche Krankenpflege abzugrenzen, musste die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie entsprechend angepasst werden. Mit seinem Beschluss vom 20. Juni stellte der G-BA klar, dass die Versorgung im Rahmen einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung einer vollstationären Behandlung im Krankenhaus entspricht.
Demnach sind sämtliche pflegerischen Maßnahmen, die während der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung erforderlich werden, durch das Team des jeweiligen Krankenhauses zu erbringen. Eine parallele Verordnung von ambulanter Krankenpflege darf somit nicht erfolgen.
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