Strukturzuschlag nur für stark ausgelastete psychotherapeutische Praxen

Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 11. Oktober die Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen grundsätzlich bestätigt. Das Gericht hält insbesondere die Systematik der Strukturzuschläge für rechtens, die die Kosten für die Einstellung von Personal nur Praxen mit einem überdurchschnittlichen Umsatz zuerkennt.
Die Urteile betrafen vier Revisionsverfahren zur Honorierung von ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus dem Jahr 2011 beziehungsweise 2012 und Folgende (Aktenzeichen: B 6 KA 8/16 R; B 6 KA 35/17 R; B 6 KA 36/17 R; B 6 KA 37/17 R). Musterkläger hatten zuvor vor Sozialgerichten gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen Schleswig-Holstein und Hessen geklagt. Grund war der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22. September 2015: Strukturzuschläge sind danach erst ab einer Punktmenge für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen abrechenbar, die einer hälftigen Vollauslastung entspricht.
BSG weicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab
In vorherigen Urteilen ging das BSG davon aus, dass jeder psychotherapeutischen Praxis, unabhängig von ihrem Umsatz, eine Mindestvergütung pro Sitzung zusteht, in die eine bestimmte Mindestausstattung an Personal eingerechnet ist. Mit den aktuellen Urteilen weicht das BSG somit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Wenngleich die Sozialrichter einen geringen Korrekturbedarf bei der Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen 2011 und ab 2012 rückwirkend zugestanden und dem Bewertungsausschuss die Neubewertung dieser Leistungen prospektiv verordnet haben.
Berufsverbände der Psychotherapeuten kritisieren die Urteile
„Mit seinen aktuellen Urteilen festigt das BSG die derzeitigen Praxisstrukturen der Psychotherapeuten, bei denen es nur den umsatzstärksten Praxen überhaupt möglich ist, Personal anzustellen. Damit lässt das Gericht die Überschüsse der Psychotherapeuten und der somatisch tätigen Ärzte noch weiter auseinanderdriften“, kritisieren der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten (bvvp), die Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT), und die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) in einer gemeinsamen Stellungnahme.
Mit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz verband die Politik die Erwartung, dass die Versorgung mit ambulanter Psychotherapie verbessert wird. Eingeführt wurden mit der Strukturreform seit dem 1. April unter anderem die psychotherapeutische Sprechstunde, die zeitliche Erweiterung der telefonischen Erreichbarkeit und die Akutbehandlung. Dies erfordert neue Praxisstrukturen mit einem erhöhten Einsatz von Personal. Die Berufsverbände hatten gehofft, dass insbesondere die Personalkosten in der Vergütung aller Praxen berücksichtigt werden.
Psychotherapeuten verdienen weniger
„Das BSG hemmt die Entwicklung der Strukturreform und zementiert die Psychotherapiehonorare auf dem untersten, vom Bewertungsausschuss festgelegten Niveau“, kritisieren die drei Verbände. Bereits jetzt liege der Überschuss, den psychotherapeutische Praxen pro Stunde erzielen, bei nicht einmal der Hälfte des Überschusses von somatisch tätigen Arztpraxen.
Bvvp, DGPT und DPtV appellieren an den Gesetzgeber, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vergütung der Psychotherapie zu verbessern und dies bereits in ihrer kommenden Koalitionsvereinbarung zu verankern. Die bisherige Vorschrift zur „angemessenen Vergütung“ psychotherapeutischer Leistungen in § 87 Abs. 2c Sozialgesetzbuch V (SGB V) habe sich als unzureichend erwiesen.
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