Psychotherapie: KBV streitet für angemessenes Honorar

Berlin – Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hatte bereits Ende März die Vergütung der Psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehandlung festgesetzt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) kündigte daraufhin an, Klage beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG BB, Aktenzeichen L7 KA 22/17) einzureichen. Dem Deutschen Ärzteblatt liegt nun die 15-seitige Klagebegründung vor.
Zur Erinnerung: Der EBA-Beschluss sieht vor, dass Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten seit dem 1. April für die Psychotherapeutische Sprechstunde und für die psychotherapeutische Akutbehandlung bei einer Dauer von mindestens 25 Minuten 42,75 Euro; bei 50 Minuten 85,50 Euro erhalten. Das sind etwa 3,5 Prozent weniger als die Krankenkassen für die Richtlinien-Psychotherapie zahlen. Niedriger ist auch der Strukturzuschlag zur Deckung von Personalausgaben, den Therapeuten ab einer bestimmten Leistungsmenge zu jeder abgerechneten Sprechstunde und/oder Akutbehandlung erhalten.
Kalkulation willkürlich erfolgt
„Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29. März 2017 verstößt sowohl im Hinblick auf die Bewertung der Akutbehandlung und der Sprechstunde, als im Hinblick auf die Behandlung der Probatorik gegen geltendes Recht“, heißt es in der Klageschrift, die dem LSG BB zugestellt wurde. Der EBA habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten. Konkret argumentieren die KBV-Anwälte etwa, der Beschluss sehe keine „angemessene Höhe der Vergütung“ vor, weil Psychotherapeuten bei angenommenen 36 Behandlungsstunden je Woche kein angemessenes Honorar erzielen könnten.
Die Anwälte berufen sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Belastungsgrenze für Psychotherapeuten bei 36 Stunden liegt. Die neue Sprechstunde und Akutbehandlung müssten Teil dieser maximalen Belastungsgrenze sein, argumentiert die KBV. Darüber hinaus habe der EBA ohne jegliche Gründe die Akutbehandlung und die neue Sprechstunde willkürlich ohne empirische Grundlage anders kalkuliert als alle anderen psychotherapeutischen Leistungen. In Folge könne mit 36 Nettobehandlungsstunden (der Belastungsgrenze) nicht mehr der Umsatz erzielt werden, den der Bewertungsausschuss selbst für angemessen erachte, heißt es weiter.
Die KBV Anwälte tragen abschließend vor, dass im Ergebnis festgehalten werden müsse, „dass keinerlei Grund bestand und besteht, die Kalkulationszeiten der Akutbehandlung und der Sprechstunde anders zu behandeln, als die übrigen psychotherapeutischen Leistungen“. Da dies dem Erweiterten Bewertungsausschuss auch offenkundig gewesen sei, „muss somit auch aus diesem Grund von einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses ausgegangen werden“.
Für rechtswidrig hält die KBV es auch, dass die Vergütung für die probatorischen Leistungen weder angehoben wurden noch in die Strukturpauschale einbezogen worden sei.
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