Ärzteschaft

Psychotherapie: KBV streitet für angemessenes Honorar

  • Donnerstag, 4. Mai 2017
/IngoBartussek, stock.adobe.com
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Berlin – Der Erwei­terte Bewertungsausschuss (EBA) hatte bereits Ende März die Vergü­tung der Psychotherapeutischen Sprechstunde und der Akutbehand­lung festgesetzt. Die Kassen­ärztliche Bun­desvereinigung (KBV) kündigte daraufhin an, Klage beim Landesso­zialge­richt Ber­lin-Brandenburg (LSG BB, Aktenzeichen L7 KA 22/17) einzureichen. Dem Deut­schen Ärzteblatt liegt nun die 15-seitige Kla­ge­be­grün­dung vor.

Zur Erinnerung: Der EBA-Beschluss sieht vor, dass Vertragsärzte und Vertragspsycho­therapeuten seit dem 1. April für die Psychotherapeutische Sprechstunde und für die psy­chothera­peu­­ti­sche Akutbehandlung bei einer Dauer von mindestens 25 Minuten 42,75 Euro; bei 50 Minuten 85,50 Euro erhalten. Das sind etwa 3,5 Prozent weniger als die Krankenkassen für die Richtlinien-Psychotherapie zahlen. Niedriger ist auch der Struk­turzuschlag zur Deckung von Personalausgaben, den Therapeuten ab einer be­stimmten Leistungsmenge zu jeder abgerechneten Sprechstunde und/oder Akutbehand­lung erhalten.

Kalkulation willkürlich erfolgt

„Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29. März 2017 verstößt sowohl im Hinblick auf die Bewertung der Akutbehandlung und der Sprechstunde, als im Hinblick auf die Behandlung der Probatorik gegen geltendes Recht“, heißt es in der Kla­geschrift, die dem LSG BB zugestellt wurde. Der EBA habe seinen Gestaltungsspielraum überschritten. Konkret argumentieren die KBV-Anwälte etwa, der Beschluss sehe keine „ange­messene Höhe der Vergütung“ vor, weil Psychotherapeuten bei angenommenen 36 Be­handlungsstunden je Woche kein angemessenes Honorar erzielen könnten.

Die Anwälte berufen sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Belastungsgrenze für Psychotherapeuten bei 36 Stunden liegt. Die neue Sprech­stunde und Akutbehandlung müssten Teil dieser maximalen Belastungsgrenze sein, argumen­tiert die KBV. Darüber hinaus habe der EBA ohne jegliche Gründe die Akutbehandlung und die neue Sprechstunde willkürlich ohne empirische Grundlage anders kalkuliert als alle anderen psychothera­peu­­tischen Leis­tungen. In Folge könne mit 36 Nettobehand­lungsstunden (der Belas­tungsgrenze) nicht mehr der Umsatz erzielt werden, den der Bewertungsausschuss selbst für angemessen erachte, heißt es weiter.

Die KBV Anwälte tragen abschließend vor, dass im Ergebnis festgehalten werden müsse, „dass keinerlei Grund bestand und besteht, die Kalkulationszeiten der Akutbehandlung und der Sprechstunde anders zu behandeln, als die übrigen psychotherapeutischen Leistungen“. Da dies dem Erweiterten Bewertungsausschuss auch offenkundig gewesen sei, „muss somit auch aus diesem Grund von einer Rechts­widrigkeit des Beschlusses ausgegangen werden“.

Für rechtswidrig hält die KBV es auch, dass die Vergütung für die probatorischen Leis­tun­gen weder angehoben wurden noch in die Strukturpauschale einbezogen worden sei.

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