Substitutionstherapie: Änderungen in Kraft getreten

Berlin – Nach der Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Mitte des Jahres ist nun die überarbeitete Richtlinie der Bundesärztekammer (BÄK) zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger in Kraft getreten. Das bringt wichtige Änderungen für Ärzte mit sich, wie heute die Kassenärztliche Bundsvereinigung (KBV) mitteilte.
Aufgrund eines größeren Anteils langjährig substituierter älterer Patienten kann das Substitutionsmittel laut KBV nun auch in stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, in Gesundheitsämtern, in Alten- und Pflegeheimen sowie Hospizen gelagert werden. Darüber hinaus ist es Ärzten, medizinischem Personal oder ambulanten Pflegediensten erlaubt, diese zum unmittelbaren Verbrauch auszugeben. Der substituierende Arzt trifft dazu mit den entsprechenden Einrichtungen schriftliche Vereinbarungen – zur fachlichen Einweisung des Personals, Benennung einer verantwortlichen Person sowie Regelungen zu Kontrollmöglichkeiten, erklärte die KBV.
Substitutionsbescheinigung entfällt
Details stehen in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Die KBV machte darauf aufmerksam, dass der substituierende Arzt unter anderem nicht mehr monatlich alle Einrichtungen persönlich aufsuchen muss. Stattdessen habe er sicherzustellen, dass er über die erfolgte Prüfung und die Nachweisführung des Verbleibs und Bestands von Betäubungsmitteln in den Einrichtungen unterrichtet werde. Dies könne auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Die bisherige Substitutionsbescheinigung entfällt vollständig, so die KBV.
Neu ist zudem, dass eine Substitutionsbehandlung auch im Rahmen von Hausbesuchen erfolgen kann. Das ist dann möglich, wenn der Patient wegen einer chronischen Pflegebedürftigkeit oder aufgrund einer nicht im Zusammenhang mit der Substitutionsbehandlung stehenden Erkrankung nicht in die Praxis kommen kann. Eine Substitutionsbehandlung als alleiniger Grund für einen Hausbesuch sei aber nicht berechnungsfähig, erklärte die KBV.
Grundsätzlich sei dem Patienten das vom Arzt verschriebene Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Eine Mitgabe von Substitutionsmedikamenten aus dem Praxisbestand sei strafbar, so die Körperschaft. Unter bestimmten Bedingungen kann der substituierende Arzt aber auch weiterhin das Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme verschreiben. Diese Take-home-Verschreibung wurde nun ausgeweitet und ist in begründeten Einzelfällen bis zu 30 Tage möglich. Bislang war ein solch langer Zeitraum nur für Aufenthalte im Ausland möglich.
Eine weitere Neuerung betrifft Ärzte, die nicht die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation erfüllen. Sie dürfen nun statt drei bis zu zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln.
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