Ärzteschaft

Telematikkosten: Ermächtigte Ärzte haben das Nachsehen

  • Freitag, 18. Januar 2019
/stadtratte, stock.adobe.com
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Berlin – Ermächtigte Ärzte, die mit ihrer Praxis oder Einrichtung bereits an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind, bekommen die dadurch entstehenden Kosten vorerst nicht mehr erstattet. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gestern hingewiesen. Vor diesem Hintergrund will sich die KBV nun für eine Übergangsregelung stark machen.

Zum Hintergrund: Nach Inkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung, die die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mit den Krankenkassen zur TI abgeschlossen hatte, endete die bisherige Sonderregelung zur Kostenerstattung Ende 2018. Diese Finanzierungs­vereinbarung der DKG gilt nicht nur für die Krankenhäuser, sondern auch für Klinikärzte und Einrichtungen, die zur ambulanten Versorgung ermächtigt sind.

„Das Problem ist, dass die Finanzierungsvereinbarung zwar die Ermächtigten ein­schließt, jedoch keine Regelung für ermächtige Ärzte und Einrichtungen enthält, die bereits jetzt mit einem Konnektor für das Versichertenstammdatenmanagement arbeiten und Anspruch auf die Erstattung von laufenden Kosten haben wie für die Wartung des Konnektors und den Praxisausweis“, hieß es von der KBV.

Laut DKG-Vereinbarung werden die Kosten nur dann erstattet, wenn ein E-Health-Konnektor genutzt wird, der auch die Fachanwendungen Notfalldaten­management und elektronischer Medikationsplan unterstützt. Bislang ist ein solcher Konnektor am Markt allerdings noch gar nicht verfügbar.

Die KBV hat deshalb eine zusätzliche Vereinbarung zwischen DKG, GKV-Spitzenverband und KBV vorgeschlagen. Diese soll regeln, dass betroffene Ärzten und Einrichtungen die ihnen entstehenden TI-Kosten zumindest bis Jahresende weiterhin erstattet bekommen. Dabei müsse eine derartige Vereinbarung auch für Ermächtigte gelten, die die TI-Technik noch im alten Jahr bestellt haben und demnächst installiert bekommen.

Nicht betroffen von der nunmehr entstandenen Finanzierungslücke sind nach Angaben der KBV die Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Da es sich bei MVZ nicht um ermächtigte Einrichtungen handelt, könnten sie ihre TI-Ausgaben auch weiterhin nach der Finanzierungsvereinbarung der KBV über die KVen abrechnen.

hil/sb

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