Thüringen: Änderung der Bereitschaftsdienstordnung nötig

Weimar – Die geltende Bereitschaftsdienstordnung in Thüringen muss geändert werden. Darauf hat die Kassenärztlichen Vereinigung (KV) hingewiesen. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG), demnach ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, am Not- und Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) teilzunehmen (Az.: B 6 KA 50/17 R).
In Thüringen gibt laut KV es landesweit 28 Bereitschaftsdienstzentralen. Niedergelassene Ärzte sind als KV-Mitglieder verpflichtet, an dem Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Das gilt zurzeit ebenso für angestellte Ärzte in medizinischen Versorgungszentren wie auch für ermächtigte Krankenhausärzte. „Die Vertreterversammlung der KV Thüringen wird sich aufgrund des Urteils voraussichtlich im Frühjahr mit dem Thema beschäftigen und ihre Bereitschaftsdienstordnung entsprechend ändern“, sagte Veit Malolepsy, Pressesprecher der KV Thüringen.
Er erwartet allerdings keine Schwierigkeiten, die wegbrechenden Kapazitäten zu kompensieren. „Die Krankenhausärzte werden in Thüringen auch jetzt schon nur dann für den Bereitschaftsdienst eingeteilt, wenn sie nicht als Notärzte für den allgemeinen Rettungsdienst vorgesehen sind“, so Malolepsy.
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