Politik

Übergangsfrist bei Personalvorgaben für Intensivpflege von Frühgeborenen verlängert

  • Freitag, 20. September 2019
/dpa
/dpa

Berlin – Perinatalzentren dürfen von den Personalvorgaben für die Intensivpflege von Früh­geborenen bis zum 31. Dezember 2021 abweichen. Der Gemeinsame Bundesaus­schuss (G-BA) verlängerte gestern diese Übergangsfrist und legte zudem die Grenzen für die kom­men­den Jahre fest.

Demnach müssen Perinatalzentren den schichtbezogenen Betreu­ungs­schlüssel von 2020 bis zum Jahr 2022 zu 90 Prozent, für das Jahr 2023 zu 95 Prozent und erst ab 2024 zu 100 Pro­zent erfüllen. Gesundheits- und Kinderkranken­pfle­ge­­­­kräf­te, die sich in einer Fach­weiterbil­dung „Pädia­trische Intensiv- und Anästhesie­pfle­ge“ be­finden, dürfen zukünftig hälftig auf die Fach­weiterbildungsquote angerechnet wer­d­­en.

Weiterhin ergänzte der G-BA Ausnahmefälle, in denen Perinatalzentren zukünftig auch nach Ablauf der Übergangsregelung vom vorgesehenen Betreuungsschlüssel abweichen können. Der Pflegedienst einer neonatologischen Intensivstation darf aus maximal 15 Prozent Ge­sundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern bestehen, so­fern diese klar definierte Kriterien erfüllen.

Dem Beschluss vorausgegangen war eine 80-minütige Debatte, in der immer wieder um Schichtzeiten und Ausnahmefälle bei der Personalbesetzung debattiert wurde. Wie schon bei anderen Beschlüssen über Stationsbesetzungen zuvor, wird auch in diesem Beschluss die Möglichkeit gegeben, dass auch Pflegekräfte aus fachfremden Stationen eingesetzt werden können.

Die Patientenvertreter im G-BA kritisierten, dass mit dem Beschluss die Zentren nicht mehr auf ihren Webseiten angeben müssen, dass sie sich in einem strukturierten Dialog über Qualitätsmaßnahmen befinden.

Außerdem appellierten die Patientenvertreter an die Länder, dass diese sich mehr an­stren­gen müssten, dass sie flächendeckend eine angemessene Versorgung auch bei Peri­natalzentren finanzieren.

Der Beschluss zur Änderung der QFR-RL soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Voraus­set­zung ist eine Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit.

may/bee/EB

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung