Unabhängige Patientenberatung: Zahl der Kündigungsschutzklagen gestiegen

Berlin – Die Zahl der Kündigungsschutzklagen der Beschäftigten der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland gegen die UPD gGmbH und den GKV-Spitzenverband ist größer als zunächst bekannt. Mittlerweile hat der größte Teil der Mitarbeiter Klage eingereicht.
Das Arbeitsgericht Berlin korrigierte auf Anfrage des Deutschen Ärzteblattes seine bisherigen Zahlen deutlich nach oben. Es seien derzeit 75 Kündigungsschutzklagen gegen die UPD gGmbH anhängig, von denen 74 Klagen seit Ende September eingegangen seien, hieß es heute. In 63 der Verfahren ist demnach auch der GKV-Spitzenverband beteiligt.
Am vergangenen Mittwoch war noch die Zahl von insgesamt 51 registrierten Kündigungsschutzverfahren genannt worden. Grund für die neuen Zahlen ist nach Angaben des Arbeitsgerichts Berlin, dass die Verfahren im System nicht alle einheitlich erfasst worden seien. Daraus habe sich die abweichende Zahl von vor einigen Tagen ergeben, erklärte eine Sprecherin.
Insgesamt könnten nach Informationen des Deutschen Ärzteblattes aber sogar noch mehr als die 75 genannten Klagen eingereicht worden sein. Derzeit sind etwas weniger als 100 Mitarbeiter bei der UPD beschäftigt. Am 3. November soll beim Arbeitsgericht Berlin voraussichtlich der erste Gütetermine stattfinden.
Der Anwalt des Betriebsrats, Arbeitsrechtler Stefan Pflug, Kanzlei rechtsinformer Rechtsanwälte Osnabrück - Berlin - Köln, hat unterdessen erneut den Patientenbeauftragten der Bundesregierung angeschrieben und diesen gebeten, einen Runden Tisch unter Beteiligung der politisch Verantwortlichen im Bundesministerium für Gesundheit, der Führung der UPD gGmbH, dem GKV-Spitzenverband und dem Betriebsrat der UPG gGmbH zu organisieren.
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Frage, ob es sich beim politisch gewünschten Übergang von der UPD gGmbH und einem Ausschreibungsverfahren zur UPD-Stiftung um einen Betriebsübergang im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte darauf verwiesen, dass bereits in den Koalitionsfraktionen in den UPD-Eckpunkten im vergangenen Jahr vereinbart worden sei, dass kein Betriebsübergang von der UPD gGmbH zur Stiftung UPD erfolgen sollte. Die Aussagen aus dem Eckpunktepapier lassen sich aber nicht 1:1 im Gesetz für die UPD-Stiftung oder der Begründung wiederfinden.
Ob es sich nun um einen Betriebsübergang im Sinne des BGB handelt, auch wenn die Abgeordneten und das Ministerium das für sich ausgeschlossen haben, müssen nun die Arbeitsgerichte klären.
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