Urteil: Blindengeld bleibt bei Beteiligung an Heimkosten außen vor
Dortmund – Bei der Heimunterbringung eines Sehbehinderten darf dessen angespartes Blindengeld nicht für die Berechnung der Kostenbeteiligung herangezogen werden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem heute veröffentlichten Fall (Az.: S 62 SO 133/16) entschieden.
Dabei ging es um einen stark sehbehinderten und geistig behinderten Mann aus Werl, der in einem Wohnheim lebt. Die Kosten erbringt der kommunale Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als Sozialhilfeleistung. Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung berücksichtigte der LWL das angesparte Blindengeld des Mannes als einzusetzendes Vermögen. Dagegen klagte der Betreuer des Mannes.
Die Heranziehung des Blindengeldes als einzusetzendes Vermögen stelle eine besondere Härte dar und sei deshalb unzulässig, urteilte das Gericht. Sehbehinderten, die in einem Heim leben, werde bereits ein deutlich reduziertes Blindengeld gezahlt. Das verbleibende Blindengeld könne daher nicht zusätzlich angerechnet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Blindengeld ist eine monatliche Unterstützung für blinde Menschen, ein sogenannter Nachteilsausgleich. Erwachsene unter 60 Jahre haben in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf monatlich 681,70 Euro Blindengeld.
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