Vermischtes

Urteil: Blindengeld bleibt bei Beteiligung an Heimkosten außen vor

  • Montag, 13. Februar 2017

Dortmund – Bei der Heimunterbringung eines Sehbehinderten darf dessen angespartes Blindengeld nicht für die Berechnung der Kostenbeteiligung herangezogen werden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem heute veröffentlichten Fall (Az.: S 62 SO 133/16) entschieden.

Dabei ging es um einen stark sehbehinderten und geistig behinderten Mann aus Werl, der in einem Wohnheim lebt. Die Kosten erbringt der kommunale Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als Sozialhilfeleistung. Bei der Berechnung der Kostenbeteiligung berücksichtigte der LWL das angesparte Blindengeld des Mannes als einzusetzendes Ver­mögen. Dagegen klagte der Betreuer des Mannes.

Die Heranziehung des Blindengeldes als einzusetzendes Vermögen stelle eine beson­de­re Härte dar und sei deshalb unzulässig, urteilte das Gericht. Sehbehinderten, die in ei­nem Heim leben, werde bereits ein deutlich reduziertes Blindengeld gezahlt. Das verblei­bende Blindengeld könne daher nicht zusätzlich angerechnet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Blindengeld ist eine monatliche Unterstützung für blinde Menschen, ein sogenann­ter Nachteilsausgleich. Erwachsene unter 60 Jahre haben in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf monatlich 681,70 Euro Blindengeld.

dpa

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