Politik

Urteil: Keine geringeren Rentenbeiträge für Eltern

  • Donnerstag, 20. Juli 2017

Kassel – Die bisherigen Beiträge für Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung sind rechtens. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) heute in Kassel entschieden (Az.: B 12 KR 13/15 R und B 12 KR 14/15 R). Zur Pflege- und Krankenversicherung entschied das Gericht nicht. Das BSG hatte bereits 2015 in zwei anderen Verfahren festgestellt, dass die Beitragsbemessung der Sozialversicherungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Laut den Richtern ist es legitim, wenn der Gesetzgeber die Kindererziehung nicht in Form von niedrigeren Beiträgen in der Rentenversicherung berücksichtigt, sondern durch Leistungen ausgleicht. Dazu gehörten beispielsweise kostenlose Schulen und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Die Kläger wollen nun vor das Bundesverfas­sungs­gericht ziehen.

Geklagt hatten zwei Elternpaare aus Freiburg. Sie hatten gefordert, nur die Hälfte der Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung sowie Pflegeversicherung zu zahlen oder sie zumindest zu reduzieren. Die Eltern beriefen sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2001. Durch das waren die Beiträge in der Pflegever­siche­rung für Kinderlose gestiegen. Das Gericht hatte den Gesetzgeber beauftragt, auch andere Sozialversicherungen zu prüfen.

„Familien werden schwerst benachteiligt“, sagte ein Anwalt der Eltern. Die Ungerech­tig­keit müsse auf der Beitragsseite – also durch niedrigere Abgaben – ausgeglichen werden. Das Bundessozialgericht sah das anders: Der Beschluss zur Pflegeversicherung sei nicht eins zu eins auf die Rentenversicherung übertragbar. Der Gesetzgeber berück­sichtige zudem Erziehungsleistungen „in Form verschiedener familienfördernder Elemente“, sagte der Vorsitzende Richter. In einem Fall gaben die Richter zwar der Revision der Eltern statt – aber nur aus formalen Gründen.

dpa/may/EB

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