Vermischtes

Urteil zu Medikament zur Selbsttötung: Arzt kann Einfuhr nicht erzwingen

  • Mittwoch, 9. August 2023
/J Maas, peopleimages.com, stock.adobe.com
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Münster – Ein Arzt hat keinen Anspruch auf Medikamente zur Selbsttötung für schwerkranke Patienten. Wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster heute mitteilte, wies das Gericht einen entsprechenden Antrag per Eilbeschluss gestern ab.

Nachdem eine Bundesbehörde den Antrag des Arztes abgelehnt hatte, klagte der Mediziner ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Köln. Nach seiner Beschwerde bestätigte das OVG die vorinstanzliche Entscheidung nun (Az.: 9 B 194/23).

Der Kläger ist den Angaben zufolge Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er beantragte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn die Erlaubnis, das Schlafmittel Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz einzuführen. Das Mittel sollte demnach an sterbewillige Patienten zur Selbsttötung abgegeben werden. In Deutschland ist das Mittel über Apotheken nicht beziehbar.

Das Bundesinstitut lehnte den Antrag des Arztes jedoch ab. Das OVG bestätigte die vorangegangene Entschei­dung des Kölner Verwaltungsgerichts mit seinem Beschluss. Zur Begründung hieß es, Ärzte seien nicht be­rechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen.

Demnach darf ein Arzt Betäubungsmittel nur „verschreiben, verabreichen oder ihren Patienten zum unmittel­baren Verbrauch überlassen“. Patienten dürften in diesen Fällen jedoch keine eigene Verfügungsgewalt über das Medikament erlangen.

Zwar könne ein Patient aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Betäubungsmittel zur freien Verfügung erhal­ten, führte das Gericht weiter aus. Die Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels sei jedoch allein Apo­theken vorbehalten. Hintergrund sei die Verhinderung von Missbrauch. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Im Februar 2022 hatte das OVG bereits Klagen von drei schwer erkrankten Menschen abgelehnt. Sie hatten den Zugang zu einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels verlangt. Hier sah das Gericht keine Verpflich­tung beim Bundesinstitut, den Kauf durch die Betroffenen zu erlauben.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßte die Entscheidung des Gerichts. „Die Praxis zeigt, dass die Sterbehilfeorganisationen nicht auf das Tötungspräparat aus der Schweiz angewiesen sind. Schließlich wird jährlich mehreren hundert Menschen mit anderen Mitteln zur Selbsttötung verholfen“, sagte Stiftungs­vor­stand Eugen Brysch.

Stattdessen würden die „fragwürdigen Organisationen“ versuchen, das Betäubungsmittelrecht für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. „Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wurde hier ein Riegel vorge­scho­ben.“ Dennoch sei der Gesetzgeber gefordert, Suizidassistenz gegen eine Gebühr zu verhindern, so Brysch.

afp/dpa

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