Politik

Urteil zum Hamburger Pflege-Volksbegehren Anfang Mai

  • Mittwoch, 17. April 2019

Hamburg – Das Hamburgische Verfassungsgericht will Anfang Mai über die Zulässigkeit des „Volksbegehrens gegen den Pflegenotstand“ entscheiden. Gerichtspräsident Friedrich-Joachim Mehmel setzte gestern nach der mündlichen Verhandlung den 7. Mai als Verkün­dungstermin fest. Auf Antrag des rot-grünen Senats muss das Gericht klären, ob das vom Hamburger „Bündnis für mehr Personal im Krankenhaus“ beantragte Volksbegehren ab­zuhalten ist.

Eine Volksinitiative mit dem Ziel, durch eine Änderung des Hamburger Krankenhaus­gesetzes für mehr Personal und eine bessere Pflegequalität zu sorgen, hatte im März vergangenen Jahres die erforderliche Zahl an Unterstützern zusammenbekommen. Da die Bürgerschaft die Vorlage nicht als Gesetz verabschiedete, beantragten die Initiatoren ein Volksbegehren. Der Senat rief daraufhin das Verfassungsgericht an, da er den Antrag aus mehreren Gründen für unzulässig hält.

Zum einen liege die Regelung zur Pflegepersonalausstattung in der Gesetzgebungs­kom­petenz des Bundes, zum anderen werde mit den gleichzeitig geforderten Personal- und Qualitätsstandards bei den Krankenhaus-Reinigungskräften gegen das sogenannte Koppelungsverbot verstoßen, sagte Senatskanzleichef Jan Pörksen. Außerdem verstoße die zweimalige Überarbeitung des Antrags gegen formale Kriterien.

Die Vertreterin der Initiative, Adelheid Rupp, wies die Kritik zurück. Das Bundesrecht lasse durch Öffnungsklauseln sehr wohl weitergehende Regelungen auf Landesebene zu. Es sei auch zu prüfen, ob eine Bundesgesetzgebung in der Frage der Personalausstattung überhaupt erforderlich ist oder ob Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) nicht viel mehr mit seinem Pflegestärkungsgesetz in Länderkompetenzen eingreife. „Ich gehe davon aus, dass der Bund verfassungsrechtlich seine Kompetenzen überschritten hat“, sagte Rupp.

Auch sei die Arbeit von Pflegern und Reinigungskräften eng miteinander verwoben, da die Reinigungstätigkeit im Notfall von Pflegekräfte geleistet werden müsse. Sollte das Gericht die zweite Überarbeitung des Antrags für unzulässig erklären, müsse das Volks­begehren über die Vorlage der ersten Fassung entscheiden, sagte sie.

In der mündlichen Verhandlung ließ Verfassungsgerichtspräsident Mehmel keine klare Tendenz erkennen. „Ich glaube, der entscheidende Punkt wird am Ende die Gesetzge­bungskompetenz sein“, sagte Pörksen im Anschluss. Auch Rupp äußerte den Eindruck, dass das Gericht in diesem Punkt „zögerlich“ wirke. Wie die Initiative wolle auch der Senat die Pflege verbessern, sagte Pörksen. „Heute ging es aber nicht um die politische Zielsetzung, sondern um im Rahmen der Volksgesetzgebung wichtige Fragen.“

Vor der Verhandlung hatten Pflegekräfte auf die nach ihren Angaben unhaltbaren Zu­stände in Hamburger Kliniken aufmerksam gemacht und eine bedarfsorientierte Perso­nal­ausstattung gefordert. Die im Bundesgesetz formulierte Untergrenze lege nur den Ist-Zustand fest, sagte ein Sprecher. „Und der Ist-Zustand ist allen bekannt als Pflege­not­stand.“

dpa

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