Urteil: Zwangsbehandlung nur nach „bestmöglicher“ Aufklärung

Frankfurt am Main – Eine Zwangsbehandlung mit Medikamenten ist nach einem Gerichtsurteil nur nach „bestmöglicher“ Aufklärung zulässig. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hob wegen „mehreren schwerwiegenden Verfahrensmängeln“ einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt auf, das den schweren Eingriff in die Grundrechte erlaubt hatte.
Beschwerdeführerin ist eine Frau, die wegen versuchter räuberischer Erpressung und mehreren Brandstiftungen vor Gericht steht. Es gebe Grund zu Annahme, dass sie die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe, berichtete das OLG heute. Die Frau ist vorläufig in einer Psychiatrie untergebracht.
Auf Antrag der Klinik genehmigte das hessische Sozialministerium laut Gericht ihre zwangsweise Behandlung Anfang Oktober. Der Klinikleiter ordnete eine Behandlung mit Antipsychotika an, um psychotische Symptome zu reduzieren. Nach der ersten Behandlung Mitte Oktober erlitt die Frau mehrere Kreislaufschwächen, sei aber klarer und ruhiger geworden.
Ende Oktober legte die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Zwangsbehandlung ein. Das Landgericht Frankfurt wies diesen Antrag ohne mündliche Anhörung und ohne Einschaltung ihres Verteidigers zurück. Die Frau legte dagegen Beschwerde ein und bekam nun Recht.
Eine gegen den natürlichen Willen des Betroffenen vorgenommene Zwangsbehandlung stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in seine Grundrechte dar, so das OLG. Daher gälten dafür besonders hohe Anforderungen. Ihr Verteidiger hätte laut OLG am Verfahren beteiligt werden müssen.
Das Gericht hätte zudem auf eine „bestmögliche Sachverhaltsaufklärung“ hinwirken müssen. Dazu hätte gehört, sich einen eigenen aktuellen persönlichen Eindruck durch Anhörung der Beschwerdeführerin zu verschaffen. Außerdem wäre die Einschaltung eines externen forensischen Sachverständigen erforderlich gewesen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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