Verband setzt sich für ärztliche MVZ-Träger ein

Berlin – Eine Stärkung der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte als MVZ-Betreiber stelle ein nachhaltiges Mittel dar, um der weiteren Ausbreitung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) mit Investorenbindung wirksam zu begegnen. Darauf weist der Bundesverband Medizinische Versorgungszentren (BMVZ) hin.
„Die bisherige Debatte setzt offensichtlich darauf, dass, wenn nichtärztliche Betreiber nur genügend beschränkt werden, Ärzte in die Lücke stoßen und ihre bisher unterdrückte unternehmerische Seite entdecken. Diese Erwartung ist sowohl naiv als auch unrealistisch. Dringend nötig ist vielmehr eine klare regulative Unterstützung pro Ärzteschaft“, betonte Peter Velling, Vorstandsvorsitzender des BMVZ.
Der Verband kritisiert, derzeit gebe es „einen Überbietungswettbewerb bezüglich regulativer Bremsen gegen Investoren als MVZ-Träger“ – was in den Diskussionen nicht vorkomme, seien Konzepte, die Ärztinnen und Ärzte als Trägergruppe zu unterstützen.
Aktuell bleibe es noch weitgehend unbeachtet, dass die Trägergruppe der Nicht-Ärzte auch deshalb immer größer wird, weil die Rechtslage ärztliche MVZ-Träger explizit behindert. Insbesondere sei es ein regulativer Geburtsfehler, dass die MVZ-Betreibereigenschaft von Ärzten verpflichtend an die eigene Sprechstundentätigkeit geknüpft ist. Ärzte, die nicht länger vertragsärztlich tätig sein können oder wollen, müssten daher oft vorzeitig einen Nachfolger für das aufgebaute MVZ-Unternehmen suchen. Umständehalber kämen hierfür wiederum vor allem finanzstarke Träger – also Kliniken und Investoren – in Frage.
Der Fortbestand des Unternehmens hänge aufgrund der SGB-V-Vorgaben in vielen Fällen an einer einzelnen Person. Hier befänden sich ärztliche MVZ-Gründer deutlich im Nachteil gegenüber institutionellen MVZ-Trägern.
Um eine zum Klinikbetrieb alternative Möglichkeit der Verstetigung der Trägereigenschaft für Ärzte zu schaffen, sollte der Kreis zulässiger Träger um ärztliche Betreibergesellschaften erweitert werden, so der BMVZ. Gegebenenfalls geknüpft an die Bedingung, dass allein Vertragsärzte beziehungsweise -psychotherapeuten Gesellschafter sind.
Zudem solle die Gründereigenschaft von der Betreibereigenschaft getrennt und klargestellt werden, dass jeder Arzt, der in seinem Leben zulässigerweise MVZ gegründet hat, diese auch ohne zeitliche Begrenzung als Inhaber/Gesellschafter weiterführen darf. Auch müsse die Möglichkeit, Gesellschafteranteile von MVZ auch an angestellte Ärzte des eigenen MVZ zu übergeben, „praxistauglich überarbeitet“ werden.
Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene zielt der BMVZ auf die bereits im Koalitionsvertrag angekündigte Gesellschaft mit gebundenen Vermögen (GmgV) ab – eine solche Regelung müsse zeitnah umgesetzt werden. Sie stelle zwar keine MVZ-spezifische Lösung dar, könne aber im MVZ-Kontext Anwendung finden. So könne die Übergabe von Familienunternehmen an einen erweiterten Nachfolgerkreis – die sogenannte Wertfamilie, bei denen es sich in der Regel um bisherige Angestellte des Unternehmens handelt – organisatorisch und finanziell erleichtert werden.
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