Vergütung für außerklinische Intensivpflege festgelegt

Berlin – Zum Start der gesetzlich neu geregelten außerklinischen Intensivpflege haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband jetzt die entsprechende Vergütung vereinbart. Dazu werden mehrere neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Insgesamt enthält der neue Abschnitt 37.7 des EBM neun neue Gebührenordnungspositionen (GOP), die zum 1. Dezember 2022 beziehungsweise 1. Januar 2023 aufgenommen und extrabudgetär vergütet werden.
Mit 19,19 Euro wird ab Januar die Verordnung inklusive Behandlungsplan vergütet (GOP 37710). Für die Koordination der außerklinischen Intensivpflege können Vertragsärzte einen Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale in Höhe von 31,60 Euro berechnen (GOP 37711).
Ärztliche Untersuchungen zur Beatmungsentwöhnung beziehungsweise Dekanülierung werden bereits ab 1. Dezember mit bis zu 115 Euro honoriert. Hierfür wird eine Grundleistung (GOP 37700 / 28,95 Euro) in den EBM aufgenommen, die auch bei Erhebungen per Videosprechstunde abrechenbar ist.
Wird die Erhebung bei einem Vor-Ort-Besuch durchgeführt, können zudem Zeitzuschläge je weitere vollendete zehn Minuten (14,42 Euro, bis zu dreimal) und weitere Leistungen berechnet werden (z.B. GOP 37704 für eine Schluckendoskopie).
Voraussetzung für die Berechnung der neuen GOP ist, dass diese nach den Vorgaben der neuen außerklinischen Intensivpflegerichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ausgeführt werden. Außerdem ist für die Berechnung einiger Leistungen eine bestimmte Qualifikation nachzuweisen beziehungsweise eine Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu beantragen.
Die Verordnung außerklinischer Intensivpflege erfolgt in Zukunft nicht mehr auf dem Formular 12 für die häusliche Krankenpflege, sondern auf dem neuen Vordruck 62B. Zusätzlich gibt es zwei weitere Formulare: 62A für das Ergebnis der Potenzialerhebung und 62C für den Behandlungsplan. Die Formulare sind laut KBV über die regulären Bestellwege erhältlich und werden auch in die Praxisverordnungssoftware eingebunden.
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