Verträge zur SAPV müssen europaweit ausgeschrieben werden

Berlin/Düsseldorf – Vor weiteren bürokratischen Hürden bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) warnt die Bundesarbeitsgemeinschaft SAPV. Sie weist auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf hin, wonach die Ausschreibung von SAPV-Verträgen dem Vergaberecht unterliegt (Az: VII-Verg 56/15). „Dieses wenig beachtete Urteil sorgt für große Verunsicherung bei den Leistungserbringern und den Krankenkassen“, erläuterte die Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft, Michaela Hach.
„Die zu vergebenden Leistungen, gleichviel, ob es sich um nachrangige Dienstleistungen oder um freiberufliche Leistungen handelt, haben ihres Auftragswerts wegen eine eindeutige Binnenmarktrelevanz, so dass das Auftragsvorhaben in jedem Fall unionsweit vorab hat bekanntgemacht werden müssen“, heißt es in der Begründung des Gerichtes.
„Bei der SAPV handelt es sich nicht um eine abstrakte Idee, sondern vielmehr um Personen und Netzwerke in regionaler Repräsentanz und Verlässlichkeit. SAPV-Teams sollen und müssen daher eng in den jeweiligen regionalen Kontext eingebunden sein“, hält Hach dieser Argumentation des Gerichtes entgegen. Dies sei nicht zu gewährleisten, wenn der Anbieter „irgendwo in Europa ansässig ist und unqualifiziertes Personal einsetzt“, so Hach.
Grundsätzlich befürwortet die Bundesarbeitsgemeinschaft SAPV ein transparentes Vergabeverfahren. Die im deutschen Vergabeverfahren vorgesehenen Regeln würden aber den besonderen Anforderungen nach Regionalität nicht gerecht. „Wir fordern von den Gesundheitsministern des Bundes und der Länder daher, ein eigenes Gesetz über die Vergabe und Beauftragung von SAPV-Teams zu erlassen“, so Hach.
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