Medizin

Wenig Evidenz für die Wirksamkeit von Cannabinoiden in der Schmerz- und Palliativmedizin

  • Freitag, 22. September 2017
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Köln – Nach den Qualitätskriterien einer evidenzbasierten Medizin gibt es nur eine sehr eingeschränkte Evidenz für die Wirksamkeit von Cannabinoiden in der Schmerz- und Palliativmedizin. Es besteht eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Wahrneh­mung der Wirksamkeit, Verträglichkeit und Sicherheit von Cannabisprodukten und den bisherigen Studienergebnissen. Zu dieser Einschätzung kommen Winfried Häuser vom Klinikum Saarbrücken und Koautoren nach Sichtung der Studienlage in der aktuellen Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes (Dtsch Arztebl Int 2017; 114: 627–34).  

Cannabinoide ist ein Sammelbegriff für Substanzen aus dem Harz der Hanfpflanze. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur „Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vom 10. März 2017 dürfen Ärzte Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen und bei fehlenden Therapiealternativen Cannabinoide zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen – als getrocknete Blüten (sogenannter Medizinalhanf oder medizinisches Cannabis), standardisierte Extrakte (Rezeptur­arzneimittel Dronabinol, Fertigarzneimittel THC/CBD-Spray) oder synthetisch hergestellte Cannabisanaloga (Fertigarzneimittel Nabilon).

Auf der Grundlage systematischer Übersichten von randomisierten kontrollierten Studien und Langzeitbeobachtungsstudien scheint der Nutzen von Cannabisprodukten allerdings sehr beschränkt. Einzig für den Einsatz von Tetrahydrocannabinol/Canna­bidiol-Spray (THC/CBD-Spray) fanden sich Hinweise auf eine eingeschränkte Wirksamkeit bei neuropathischen Schmerzen, betonen die Autoren. Es gebe keine ausreichende Evidenz für die Wirksamkeit von Cannabisprodukten bei Tumorschmerzen, rheumatischen und gastrointestinalen Schmerzen oder bei Appetitlosigkeit bei Krebs und Aids.  Die Datenlage zeige keinen eindeutigen Nutzen gegenüber Placebo. Zudem seien bei der Verwendung von Cannabinoiden in der Schmerz- und Palliativmedizin relevante zentralnervöse und psychiatrische Nebenwirkungen möglich.

Die Autoren kritisieren, dass bei der Zulassung der Verschreibungsfähigkeit von Cannabinoiden in Deutschland die Standards der Europäischen Arzneimittel-Agentur für die Zulassung von Arzneimitteln in der Schmerzmedizin (mindestens 2 ausreichend große kontrollierte Studien mit einer Dauer von mindestens 12 Wochen) nicht berücksichtigt worden seien. Mit wenigen Ausnahmen sei deshalb der Einsatz von Cannabisprodukten als individueller Heilversuch anzusehen.

Cannabinoide sollten nicht als isoliertes Therapieverfahren, sondern nur in Kombination mit physiotherapeutischen und schmerzpsychotherapeutischen Verfahren eingesetzt werden. Die Autoren verweisen auf die im Gesetz vom 10. März vorgeschriebene Begleitforschung, von der sie sich weitere evidenzbasierte Aussagen zur Wirksamkeit, Verträglichkeit und Sicherheit von Cannabinoiden bei spezifischen Indikationen erhoffen. 

tg

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