Weniger Bürokratie bei COVID-19-Impfungen

Berlin – Am 1. Juli tritt die COVID-19-Vorsorge-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums außer Kraft. Deshalb müssen Praxen ab dann nicht mehr wöchentlich ihre tagesbezogenen COVID-19-Impfdaten über das Impf-DokuPortal der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) übermitteln, sondern, wie bei anderen Impfungen auch, in der Patientenakte sowie im Impfausweis.
Laut KBV bleiben die Regelungen zur Abrechnung über Pseudoziffern und unter Angabe der Chargennummer allerdings bestehen – ebenso wie die im Infektionsschutzgesetz vorgesehene KV-Impfsurveillance. Für impfende Ärzte ergebe sich hier keine Änderung, so die KBV.
Demnach werden für die Impfsurveillance von den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Basis der ärztlichen Abrechnungsdaten die im Infektionsschutzgesetz geforderten Angaben an das Robert-Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt. Die durchgeführte Impfung ergibt sich hierbei aus den zur Abrechnung genutzten bundesweit einheitlichen Pseudo-Gebührenordnungspositionen.
Zudem werden die für die COVID-19-Impfung weiterhin geforderten Angaben, die über die Angaben anderer Impfungen hinausgehen, wie bisher erfasst: Die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer ist über die bei der COVID-19-Impfung jeweils impfstoffspezifische Pseudo-Gebührenordnungsposition abgebildet.
Die Chargennummer wird weiterhin bei der Abrechnung im Feld 5010 erfasst. Für die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie ist es erforderlich, bei der Abrechnung die entsprechende Zahl in das Feld 5009 einzutragen.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: