Wundversorgungsprodukte bleiben erstattungsfähig

Berlin/Frankfurt – Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) wirft der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hessen vor, irreführend über die Erstattung von bestimmten Verbandmitteln zu informieren. So habe die KV im Rundschreiben „info.pharm spezial“ Änderungen des neuen Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetzes (HHVG) nur unvollständig dargestellt und dadurch Ärzte und Patienten verunsichert. Die KV Hessen wies die Vorwürfe als „Fehlinterpretation“ zurück.
Nach Ansicht des BVMed erweckt der Rundbrief den Eindruck, moderne Wundversorgungsprodukte seien derzeit nicht erstattungsfähig. „Die neuen gesetzlichen Regelungen im Bereich der Verbandmittel sehen Übergangsfristen bis Ende April 2019 vor. Bis dahin ändert sich an der derzeitigen Verschreibungspraxis für Ärzte erst einmal gar nichts“, stellte BVMed-Verbandmittelexpertin Daniela Piossek klar. Auch die Aussage, dass Verbandstoffe mit Zusatzeigenschaften künftig ihren Nutzen nachweisen müssten, um erstattungsfähig zu sein, treffe nicht zu. „In der Gesetzesbegründung ist eindeutig erläutert, dass die Verbandmitteleigenschaft gerade nicht entfällt, wenn eine weitere, ergänzende Wirkung besteht, die der Wundheilung dient", so Piossek.
Die KV Hessen bestätigte auf Rückfrage die uneingeschränkte Verordnungsfähigkeit moderner Wundversorgungsprodukte und äußerte Unverständnis über die BVMed-Vorwürfe: „In dem beanstandeten Rundschreiben wird an keiner Stelle eine Aussage zur Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln getroffen“, erklärte Petra Bendrich, Pressesprecherin der KV Hessen, gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt. Sie gehe davon aus, dass der BVMed die Informationen zur zukünftigen Nutzenbewertung von Verbandstoffen fehlinterpretiert habe.
Bundesweit leiden etwa 900.000 Menschen an chronischen Wunden. Sie sind auf die Versorgung mit bestimmten Verbandmitteln angewiesen.
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