Politik

Zigaretten: Streit um verdeckte Schockbilder geht an den EuGH

  • Donnerstag, 25. Juni 2020
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Karlsruhe – Der Streit zwischen einer Nichtraucherinitiative und Supermärkten um Schock­bilder auf Zigarettenpackungen in Verkaufsautomaten geht zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte das Verfahren heute aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Auslegung der Tabakrichtlinie zur Vorabentscheidung vor.

Zigarettenpackungen zeigen neben einem Warnhinweis auch abschreckende Bilder etwa einer schwarzen Lunge, eines Raucherbeins oder von Krebsgeschwüren. Die Frage ist, wann diese Bilder zu sehen sein müssen, wenn die Zigarettenschachteln erst nach Anfor­derung aus einem Automaten auf das Kassenband eines Supermarkts fallen.

Reicht es, wenn der Kunde die Fotos sieht, wenn er die Packung bezahlt, oder muss ein Schockbild schon am Automaten zu sehen sein? An den Auswahltasten sind in der Regel Abbildungen zu sehen, die der Markenaufmachung entsprechen.

Nach der deutschen Verordnung dürfen die Warnhinweise „zum Zeitpunkt des Inverkehr­bringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf“ nicht verdeckt werden. In der EU-Richtlinie steht, dass die Aufdrucke nicht durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicher­heits­merkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt werden dürfen.

Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht war die Initiative Pro Rauchfrei mit ihrer Klage gegen zwei Münchner Edeka-Märkte unterlegen. Das OLG München sah kei­nen Verstoß gegen das Verdeckungsverbot der Warnhinweise, weil die gesamten Verpa­ckungen verdeckt würden.

Nach Ansicht der Richter werden die Zigarettenschachteln noch nicht in den Verkehr ge­bracht, wenn sie im Verkaufsautomaten vorrätig gehalten werden (Az. I ZR 176/19).

dpa

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