Zugang zur Gesundheitsversorgung im EU-Ausland auch ohne Arbeit

Luxemburg – Wenn EU-Bürger dauerhaft in einem anderen Mitgliedsland wohnen, muss dieses Land ihnen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung geben. Das gilt auch, wenn sie nicht arbeiten, wie gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied.
Kostenfrei muss das allerdings nicht sein. Nach einem weiteren Urteil muss Großbritannien EU-Bürgern, die sich im Rahmen der Brexit-Regelungen im Vereinigten Königreich aufhalten, zumindest eine menschenwürdige Existenz sichern (Az: C-535/19 A und C-709/20).
Im Fall der Gesundheitsversorgung geht es um einen Italiener, der zu seiner Frau nach Lettland zog. Da er zunächst noch keine Arbeit hatte, lehnte der staatlich finanzierte lettische Gesundheitsdienst seine Mitgliedschaft ab. Diese stehe nur EU-Ausländern offen, die in Lettland arbeiten.
Hierzu urteilte der EuGH, dass Lettland dem Italiener Zugang zum öffentlichen Krankenversicherungssystem gewähren muss. „Das Unionsrecht schreibt jedoch keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vor“, betonten die Luxemburger Richter.
Existenzsichernde Leistungen müssen EU-Staaten grundsätzlich auch an EU-Bürger aus anderen Staaten zahlen, wenn sie ein Aufenthaltsrecht haben. Hier war eine Frau mit kroatischer und niederländischer Staatsangehörigkeit 2018 mit ihrem niederländischen Partner nach Nordirland gezogen, musste dann aber mit den gemeinsamen Kindern in ein Frauenhaus fliehen.
Ohne Arbeit und Geld für den Lebensunterhalt dürfte sie nach EU-Recht nur drei Monate dort bleiben. Die im Rahmen des Brexits vereinbarten Aufenthaltsregeln für EU-Bürger sind aber großzügiger. Der EuGH entschied, dass die Frau und ihre Kinder unter diesen Umständen keine soziale Gleichbehandlung mit Einheimischen verlangen kann. Allerdings muss Großbritannien eine menschenwürdige Existenz sicherstellen.
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