Ärzteschaft

Richtlinie zur ambulanten spezialfach­ärztlichen Versorgung in der Kritik

  • Montag, 1. August 2016

Berlin – Ab Anfang August gelten Änderungen und Konkretisierungen der sogenannten ASV-Richtlinie, also der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur am­bulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV). Darauf hat der Bundesverband ASV hingewiesen. Gleichzeitig kritisiert der Verband gegenüber dem Deutschen Ärzte­blatt, dass die schon lange vorliegenden Konkretisierungen des G-BA zu gynäko­lo­gi­schen Tumoren – auch Brustkrebs – noch immer nicht in Kraft getreten sind.

Die Änderungen im Einzelnen:

  • Für die onkologischen sowie rheumatologischen Erkrankungen sowie für gastro­in­tes­tinale Tumoren entfällt die Eingrenzung auf schwere Verlaufsformen. „Allerdings hat der G-BA in diesem Zuge die teambezogene Mindestmenge für gastrointes­ti­na­le Tumoren zu stark angehoben“, kritisiert der Bundesverband ASV gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt.

  • Es ist in der Richtlinie jetzt klargestellt, dass die wöchentliche Sprechstunde des Kernteams lediglich ein Angebot darstellt.

  • Neben Fachärzten mit entsprechender Schwerpunktbezeichnung nach der Weiter­bildungsordnung können nun auch Fachärzte mit äquivalenter Qualifikation Teil eines ASV-Teams werden. „In den indikationsspezifischen Anlagen kann geregelt werden, dass neben den Fachärzten mit spezialisierter Facharztkompetenz auch Fachärztinnen und Fachärzte, denen eine entsprechende Zulassung und Ge­neh­migung für die Leistungserbringung in dem entsprechenden Fachgebiet seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde, zur Teilnahme an der ASV berechtigt sind“, heißt es jetzt in Paragraf drei der Richtlinie.

Der Bundesverband ASV kritisiert außerdem, dass die Richtlinie jetzt klarstellt, dass die ASV-Teams alle geforderten Leistungen des Behandlungsumfangs vorhalten müssen.

„Wir haben im Dialog mit Ärzten festgestellt, dass dabei Leistungen gefordert werden, die veraltet oder für das betreffende Krankheitsbild gar nicht indiziert sind“, stellte Verbands­vorstand Axel Munte fest. Solche Leistungen verpflichtend vorzugeben, erschwere die Zu­lassung von Teams für die ASV.

Ein Beispiel für eine solche Leistung ist die Bestrahlung mit einem Telekobaltgerät bei gut- oder bösartigen Erkrankungen des Bauchraums. „Telekobaltgeräte sind in Deutsch­land aber aufgrund der Entsorgungsproblematik und der schlechteren physika­lischen Eigenschaften aus der Therapie weitgehend verschwunden“, kritisiert der Ver­band.

hil

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