Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung in der Kritik
Berlin – Ab Anfang August gelten Änderungen und Konkretisierungen der sogenannten ASV-Richtlinie, also der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV). Darauf hat der Bundesverband ASV hingewiesen. Gleichzeitig kritisiert der Verband gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt, dass die schon lange vorliegenden Konkretisierungen des G-BA zu gynäkologischen Tumoren – auch Brustkrebs – noch immer nicht in Kraft getreten sind.
Die Änderungen im Einzelnen:
Für die onkologischen sowie rheumatologischen Erkrankungen sowie für gastrointestinale Tumoren entfällt die Eingrenzung auf schwere Verlaufsformen. „Allerdings hat der G-BA in diesem Zuge die teambezogene Mindestmenge für gastrointestinale Tumoren zu stark angehoben“, kritisiert der Bundesverband ASV gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt.
Es ist in der Richtlinie jetzt klargestellt, dass die wöchentliche Sprechstunde des Kernteams lediglich ein Angebot darstellt.
Neben Fachärzten mit entsprechender Schwerpunktbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung können nun auch Fachärzte mit äquivalenter Qualifikation Teil eines ASV-Teams werden. „In den indikationsspezifischen Anlagen kann geregelt werden, dass neben den Fachärzten mit spezialisierter Facharztkompetenz auch Fachärztinnen und Fachärzte, denen eine entsprechende Zulassung und Genehmigung für die Leistungserbringung in dem entsprechenden Fachgebiet seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde, zur Teilnahme an der ASV berechtigt sind“, heißt es jetzt in Paragraf drei der Richtlinie.
Der Bundesverband ASV kritisiert außerdem, dass die Richtlinie jetzt klarstellt, dass die ASV-Teams alle geforderten Leistungen des Behandlungsumfangs vorhalten müssen.
„Wir haben im Dialog mit Ärzten festgestellt, dass dabei Leistungen gefordert werden, die veraltet oder für das betreffende Krankheitsbild gar nicht indiziert sind“, stellte Verbandsvorstand Axel Munte fest. Solche Leistungen verpflichtend vorzugeben, erschwere die Zulassung von Teams für die ASV.
Ein Beispiel für eine solche Leistung ist die Bestrahlung mit einem Telekobaltgerät bei gut- oder bösartigen Erkrankungen des Bauchraums. „Telekobaltgeräte sind in Deutschland aber aufgrund der Entsorgungsproblematik und der schlechteren physikalischen Eigenschaften aus der Therapie weitgehend verschwunden“, kritisiert der Verband.
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