Streit um Palliativmedizin: KBV und Kassen weisen Kritik der Hausärzte zurück

Berlin – Ende Juli hatte der Bewertungsausschuss neue Palliativleistungen beschlossen, die zum 1. Oktober in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen werden. Kritik an den Qualitätskriterien hat nun der Deutsche Hausärzteverband (DHÄV) in einem Brief an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den GKV-Spitzenverband geübt. KBV und Krankenkassen können die Aufregung nicht nachvollziehen.
Hintergrund ist der Wunsch des Gesetzgebers, dass es zwischen der allgemeinen ambulanten palliativmedizinischen Versorgung, die überwiegend von Hausärzten erbracht wird, und der spezialisierten ambulanten palliativmedizinischen Versorgung (SAPV) für Schwerstkranke eine vollkommen neue Zwischenebene geben soll. Für diese sogenannte besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung als neue Leistung sollten KBV und Krankenkassen den Rahmen festlegen.
Neue Leistungen
KBV und GKV-Spitzenverband hatten sich daraufhin auf Qualitätskriterien verständigt. Diese sehen vor, dass Ärzte, die die neue Leistung im EBM abrechnen wollen, mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der vergangenen drei Jahre betreut haben müssen. Wer diesen Nachweis nicht erbringen kann, aber dennoch die neue Leistung abrechnen will, muss als Qualifikationsnachweis alternativ eine mindestens zweiwöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem SAPV-Team ableisten. Die neuen Zuschläge für Haus- und Pflegeheimbesuche kann zudem jeder Hausarzt abrechnen und braucht dafür keine Genehmigung.
Der DHÄV hatte in seinem Brief die Vorgaben als „realitätsfern“ bemängelt. Hausärzte seien gezwungen, umfangreiche Zusatzqualifikationen nachzuweisen, die teilweise bereits in ihrer fünfjährigen Weiterbildung explizit enthalten seien. Darüber hinaus könnten die allermeisten Hausärzte aus ganz praktischen Gründen diese Nachweise niemals erbringen. „Es ist selbstverständlich, dass Hausärztinnen und Hausärzte bei laufendem Praxisbetrieb keine zweiwöchige Hospitation absolvieren können, ohne ihre Praxen in diesem Zeitraum zu schließen“, sagte DHÄV-Bundesvorstand Ulrich Weigeldt.
Frisches Geld
Vertreter des Deutschen Hausärzteverbandes und seiner Landesverbände hätten im Vorhinein auf diese Sachverhalte hingewiesen. Die Argumente seien ignoriert worden. Weigeldt nannte die beschlossenen Regelungen „eine systematische und intendierte Ausgrenzung“ der Hausärzte. Gleichzeitig werde ihnen das Honorar für Leistungen entzogen, die seit jeher zu ihren genuinen Aufgaben gehören. Ähnlich hatte sich der Hartmannbund geäußert.
Die KBV weist die Vorwürfe auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes (DÄ) entschieden zurück. „Es werden keine Gelder umverteilt“, sagte KBV-Sprecher Roland Stahl. Es handele sich vielmehr um eine vollkommen neue Leistung der Palliativversorgung, die auch neues Geld bringe. Die Mittel seien zudem unbudgetiert.
Stahl sprach von einer „Win-Win-Situation“ für Ärzte, vor allem für Hausärzte, und Patienten. Er betonte zugleich, dass es im Rahmen einer vom Gesetzgeber gewünschten besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinische Versorgung auch Anforderungen an die Qualität geben müsse. In die Verhandlungen sei die Fachexpertise der Hausärzte aus der Vertreterversammlung eingeflossen.
Der GKV-Spitzenverband nannte es auf Nachfrage des DÄ „ärgerlich“, dass der Deutsche Hausärzteverband den falschen Eindruck erwecke, Hausärzte würden durch den Beschluss in ihrer Vergütung oder ihrem Leistungsspektrum schlechter gestellt. „Das Gegenteil ist der Fall“, sagte Florian Lanz, Sprecher des GKV-Spitzenverbandes.
Dem gesetzlichen Auftrag folgend, seien die Versorgungs- und Leistungsmöglichkeiten in der Palliativversorgung erweitert worden. Ziel der Regelung sei eine besonders qualifizierte Versorgung von Palliativpatienten, die über die derzeitige Basisversorgung hinausgehe. Das sollte auch der DHÄV unterstützen, so Lanz.
Er betonte, wer die Anforderungen nicht erfülle, könne seine Patienten ohne Einschränkung auch am Ende ihres Lebens betreuen und dafür die bereits im EBM abgebildeten Gebührenpositionen abrechnen. Nur wer die neu eingeführten, mit zusätzlichen Leistungsinhalten – etwa Verpflichtung zur Koordination und zur Erreichbarkeit – versehenen Gebührenordnungspositionen abrechnen wolle, müsse den neuen Anforderungen gerecht werden.
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