Neue Richtlinie nimmt Kinderentwicklung ganzheitlich in den Blick

Berlin – Ab Anfang September gilt die neue sogenannte Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie entwickelt die gesundheitliche Vorsorge für Kinder grundlegend fort.
Kinder haben nach dem fünften Sozialgesetzbuch Anspruch auf Früherkennung. Die konkreten Inhalte bestimmt die Kinder-Richtlinie. Sie enthält alle Früherkennungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. So regelt sie unter anderem das Neugeboren-Screening und die Termine und Inhalte der sogenannten U-Untersuchungen.
„Bislang konzentrierte sich die Früherkennung bei Kindern auf die körperliche, die motorische und sprachliche Entwicklung des Kindes. Künftig wird der Kinderarzt auch die emotionale, kognitiv-perzeptive und psychosoziale Entwicklung beurteilen“, erläuterte Christa Schaff vom Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland (bkjpp). Auch die Interaktion des Kindes mit seiner Hauptbezugsperson werde gezielt beobachtet.
„Nach der neuen Richtlinie soll der Kinderarzt im Verlauf des ersten Lebensjahres altersentsprechende Reaktionen des Kindes auf seine Bezugsperson, die Stimmung des Kindes und sein Kontaktverhalten strukturiert einschätzen“, so die Kinderpsychiaterin. Sie begrüßte außerdem, dass der Kinderarzt die Eltern im Rahmen der U-Untersuchungen zu besonderen Problembereichen beraten soll, zum Beispiel zum Thema Schreibabys und für ältere Kinder zum Medienkonsum und zum Thema Suchtverhalten.
„Es ist ein großer Erfolg, dass die komplexen Beratungen zur Früherkennung von körperlichen und geistigen Auffälligkeiten bei Kindern von der Geburt bis zum sechsten Lebensjahr nun zu einem guten Ergebnis gekommen sind“, sagte der Vorsitzende des Berufsverbandes, Gundolf Berg.
Der G-BA hat das gelbe Heft entsprechend den neu konkretisierten und standardisierten Inhalten der Früherkennungsuntersuchungen umgestaltet. Mit einer herausnehmbaren Teilnahmekarte erhalten die Eltern zum Beispiel eine neue Möglichkeit, gegenüber Kindergärten nachzuweisen, dass sie die Früherkennungsuntersuchungen wahrgenommen haben, ohne dabei die vertraulichen Informationen zu Entwicklungsständen und ärztlichen Befunden des Kindes weiterzugeben.
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