Abgabe von Paxlovid: Das sind die Regeln

Berlin – Hausärzte dürfen ab sofort das antivirale Arzneimittel Paxlovid gegen COVID-19 abgeben. Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun eigens in einer Bekanntmachung erläutert.
Die Bundesregierung bleibt dabei: Nur hausärztlich tätige Ärzte mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte dürfen Paxlovid (Nirmatrelvir und Ritonavir) direkt in der Praxis an ihre Patienten abgeben. Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte zuvor gefordert, alle Fachärzte, die COVID-19-Patienten behandeln, in die Verordnung einzubeziehen. Dem kam das BMG nicht nach.
Zur Vergabe des Dispensierrechts sah sich das BMG veranlasst, weil der Proteaseinhibitor seiner Ansicht nach bisher zu selten verordnet wird. Hunderttausenden Packungen droht bereits die Vernichtung. Das soll sich nun ändern und durch die Verordnung ein schnellerer und häufigerer Einsatz des Präparats sichergestellt werden.
Ärztinnen und Ärzte erhalten laut Verordnung eine Vergütung von 15 Euro pro abgegebener Packung, die sie monatlich mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen können. Die Vergütung wird ausschließlich für bis zum 30. September 2022 erbrachte Leistungen gewährt.
Auch Großhändler und Apotheken erhalten eine Vergütung, erstere in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung. Apotheken wiederum erhalten für die selbst durchgeführte Abgabe eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung, wenn sie sie per Botendienst ausliefern, kommen acht Euro hinzu.
Gibt die Apotheke an Ärzte mit Vergütungsanspruch ab, erhält sie 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Beliefert sie die Ärzte, erhält sie zusätzlich acht Euro einschließlich Umsatzsteuer mehr. Dasselbe gilt für Abgabe am und Belieferung von vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Ergänzend hat die Bundesregierung eine Bekanntmachung veröffentlicht, die den Umgang mit Paxlovid genauer regelt. Demnach verschreiben Ärzte das Arzneimittel bis zur Erteilung der Zulassung nach Maßgabe der Empfehlungen der Fachgesellschaften, die auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht und wenn nötig aktualisiert werden.
Abgabe oder Verschreibung sind Entscheidung des Arztes nach patientenindividueller Abwägung. Bei entsprechender klinischer Symptomatik kann die Therapie auf Grundlage eines positiven Schnelltestes initiiert werden. Die Bestätigung durch einen PCR-Test ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen.
Die Verschreibung ist mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Werktagen zu versehen. Jede Arztpraxis darf bis zu fünf Therapieeinheiten von ihrer regelmäßigen Bezugsapotheke beziehen, vorrätig halten und an Patienten abgeben.
Entsprechendes gilt für eine Bevorratung in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Leitung einer Einrichtung – beziehungsweise eine von der Leitung benannte Person – darf bis zu fünf Therapieeinheiten oder bei einer Anzahl von über 150 Bewohnern bis zu zehn Therapieeinheiten von der Apotheke beziehen, die die Einrichtung in der Regel versorgt.
Die Abgabe der Arzneimittel erfolgt dort er, nachdem der behandelnde Arzt es verschrieben hat. Die abgebende Person muss dann bei Abgaben ein vom BfArM auf seiner Internetseite zur Verfügung gestelltes Informationsblatt als Patienteninformation beifügen.
Nach Abgabe eines Arzneimittels an Patienten können Ärzte und vollstationäre Pflegeeinrichtungen entsprechende Nachbestellungen bei der Apotheke vornehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Arzneimittel so verpackt, transportiert und fachgerecht gelagert werden, dass ihre Qualität und Wirksamkeit erhalten bleiben.
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