Abrechnungsmöglichkeiten bei Ultraschalldiagnostik angepasst

Berlin – Ab Januar können Ärzte neben den Leistungen der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft zusätzliche Sonografie-Leistungen abrechnen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnungsausschlüsse im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst.
Voraussetzung für die Berechnung ist laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), dass die Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden.
Konkret geht es bei den angepassten Abrechnungsausschlüssen um die Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Schwangerenbetreuung und weiterführenden sonographischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773).
Ärzte, die diese Leistungen abrechnen, können ab Januar einmal im selben Quartal auch eine abdominelle Sonographie (GOP 33042), Uro-Genital-Sonographie (GOP 33043), Sonographie der weiblichen Geschlechtsorgane, gegebenenfalls einschließlich Harnblase (GOP 33044), und eine Sonographie weiterer Organe oder Organteile (GOP 33081) durchführen und abrechnen. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung ist der ICD-10-Kode mit Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit anzugeben.
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