Verordnungen per Video: Neue Leistungen ab 2024 abrechenbar

Berlin – Ärzte und Psychotherapeuten können Leistungen, die bei der Verordnung von medizinischer Rehabilitation oder häuslicher Krankenpflege vergütet werden, ab 1. Januar auch in der Videosprechstunde abrechnen. Außerdem erhalten sie die Portokosten erstattet, wenn sie dem Patienten die jeweilige Verordnung per Post zusenden.
Der Bewertungsausschuss hat den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entsprechend angepasst, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilte. Mehrere Gebührenordnungspositionen (GOP) sind damit ab dem neuen Jahr auch in einer Videosprechstunde berechnungsfähig, zum Beispiel die GOP 01611 für die Verordnung von medizinischer Rehabilitation.
Hintergrund ist, dass seit Frühjahr dieses Jahres Ärzte und Psychotherapeuten in der Videosprechstunde Heilmittel, (psychiatrische) häusliche Krankenpflege oder eine medizinische Rehabilitation verordnen dürfen. Voraussetzung ist, dass der Patient der Praxis aus der bereits laufenden Behandlung ausreichend bekannt ist.
Bei Heilmitteln und (psychiatrischer) häuslicher Krankenpflege darf es sich zudem nur um Folgeverordnungen handeln; in Ausnahmefällen ist hier auch eine Verordnung nach telefonischer Konsultation möglich.
Bezahlt werden nun auch die Versandkosten für Verordnungen in der Videosprechstunde. Ärzte und Psychotherapeuten geben dazu ab Januar die GOP 40128 in ihrer Abrechnung an, wenn sie ihren Patienten die Verordnung per Post zusenden. Die Portopauschale ist mit 86 Cent bewertet. Bislang kann die GOP 40128 nur für den Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) abgerechnet werden, wenn diese in einer Videosprechstunde oder telefonisch ausgestellt wird.
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