Politik

Wegfall von Hygienezuschlag sowie Überprüfung von EBM-Leistungen vorgesehen

  • Montag, 6. Juli 2026
/Valerii Honcharuk, stock.adobe.com
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Berlin – Die im Rahmen der geplanten Anpassungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehenen Neuregelungen betreffen auch den vertragsärztlichen Bereich. Unter anderem würden – sollten die Änderungsanträge vom Bundestag beschlossen werden – die Hygienezuschläge, die bislang zu den Versicherten- und Grundpauschalen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgeschlagen werden, ab Anfang 2027 entfallen.

Zur Begründung heißt es im entsprechenden Änderungsantrag, eine „gesonderte Zahlung von Hygienezuschlägen parallel zur Berücksichtigung der Kostenentwicklung im Orientierungswert“ führe zu einer Doppelfinanzierung der Hygieneaufwendungen und sei deshalb künftig nicht mehr im EBM vorzusehen. Ausdrücklich nicht von dieser Regelung betroffen wären andere Hygienezuschläge – zum Beispiel im Rahmen des ambulanten Operierens.

Darüber hinaus soll der Bewertungsausschuss einen Überprüfungsauftrag der Bewertung der Leistungen erhalten, die im Rahmen einer Phakoemulsifikation – das minimalinvasive Standardverfahren zur Behandlung des Grauen Stars (Katarakt) – erbracht werden. Im Änderungsantrag wird darauf verwiesen, dass die Zahl der Kataraktoperationen im Durchschnitt mit acht Prozent wachse, „was nicht ausschließlich durch die demografische Alterung erklärt werden kann“.

Dies könne darauf hindeuten, dass die Bewertung im EBM vergleichsweise hohe Anreize für die Durchführung einer solchen Operation setzt. Der Rahmen einer möglichen Bewertungsabsenkung könne „rund 20 bis 40 Prozent“ liegen – die entsprechende Überprüfung soll bis zum 31. März 2027 erfolgen.

Ebenfalls bis zu diesem Stichtag soll der Bewertungsausschuss die derzeitigen Bewertungen des technischen Leistungsanteils innerhalb der Facharztgruppen der Radiologen, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin überprüfen.

In der Begründung heißt es, mehrere Faktoren könnten zu einer höheren Vergütung als die tatsächlich entstandenen Kosten führen. Verwiesen wird beispielhaft auf verkürzte Untersuchungszeiten aufgrund des technischen Fortschritts durch KI-gestützte Befunderhebung. „Vor diesem Hintergrund könnte eine Absenkung des technischen Leistungsanteils für die Facharztgruppen der Radiologen, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin bei schätzungsweise 20 bis 30 Prozent liegen.“

Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen

Einen weiteren Änderungsantrag gibt es zum im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehenen Zweitmeinungsverfahren. Demnach soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ab dem Jahr 2028 jährlich zwei weitere Eingriffe, anstelle bisher einen, in seinen Richtlinien bestimmen, für die die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung der Leistung ist.

Geeignete Eingriffe für die Einführung eines verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens ab dem Jahr 2028 seien laut der Begründung insbesondere Hüftgelenkersatz und Eingriffe an der Wirbelsäule, ab dem Jahr 2029 Cholezystektomien und Hysterektomien sowie ab dem Jahr 2030 Tonsillotomien/Tonsillektomien und arthroskopische Eingriffe an der Schulter.

Auch zum geschätzten Einsparpotenzial werden in der Begründung Aussagen getroffen. Bis 2030 sollen sich die geschätzten saldierten Minderausgaben auf insgesamt rund 0,5 bis 0,6 Milliarden Euro belaufen – wobei Vergütungen für das Zweitmeinungsverfahren sowie für möglicherweise weitere notwendige Untersuchungsverfahren bereits berücksichtigt wären.

Eine Klarstellung soll zum Thema Fixkostendegression erfolgen: Der geplante Abschlag für die Fixkostendegression soll ausdrücklich nur dann auf die Ausgleichszahlungen vorzunehmen sein, wenn es zu Mengensteigerungen gekommen ist. Nur diese Leistungen würden dann mit dem Abschlag vergütet.

Ein, allerdings noch in der Prüfung beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) befindlicher, Änderungsantrag soll Details zur Rückführung von extrabudgetär vergüteten ärztlichen Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) regeln. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass künftig nur noch in bestimmten Ausnahmefällen eine extrabudgetäre Vergütung möglich ist.

Diese dann gesetzlich vorgegebenen extrabudgetären Leistungen sollen laut Änderungsantrag nicht ärztliche Dialyseleistungen, Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit, Leistungen der kinder- und jugendpsychiatrischen Grundversorgung sowie Leistungen im EBM, für die noch keine Abrechnungsdaten von mindestens acht Kalenderquartalen vorliegen, umfassen.

Der Bewertungsausschuss soll allerdings die Kompetenz erhalten, weitere Leistungen der extrabudgetären Vergütung zuzuweisen. Voraussetzung soll sein, dass diese Leistungen die Versorgungsqualität und die Wirtschaftlichkeit signifikant erhöhen. „Der Bewertungsausschuss hat verbindliche und objektvierbare Kriterien zu beschließen, anhand derer die Erhöhung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit gemessen werden kann“, heißt es dazu im Antrag.

Weiterhin soll der Bewertungsausschuss einen Evaluierungsauftrag erhalten, durch den er die Auswirkungen seiner entsprechenden Beschlüsse auf die Versorgung zu überprüfen hat. Kommt eine solche Evaluierung zu dem Ergebnis, dass eine extrabudgetäre Vergütung nicht mehr sachgerecht und notwendig ist, müssten die Vertragspartner „die Leistungen für das Kalenderjahr, das der Evaluierung folgt, wieder in die MGV“ überführen.

Zum Vorgehen bei der Rückführung von bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen in die MGV heißt es, der Bewertungsausschuss habe Vorgaben zu beschließen, die „die sachgerechte Verteilung sicherstellen und eine Quersubventionierung ausschließen“. Die Vorgaben seien durch die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich umzusetzen.

aha

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