Ärzteschaft

Kritik an GKV-Sparpaket: Entscheidungsgrundlage für TSVG-Streichung nicht valide

  • Freitag, 3. Juli 2026
GKV Krankenversicherung Kosten
/picture alliance, CHROMORANGE, Christian Ohde

Berlin – Die Kritik an der mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz geplanten vollständigen Streichung der TSVG-Vergütungsregelungen reißt nicht ab.

Berücksichtige man die Versorgungsrealitäten korrekt, zeige sich durchaus ein Nutzen- und Wirksamkeitsnachweis der Vergütungskonstellationen, die 2019 mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführt wurden – darauf wies nun der Bundesverband Medizinische Versorgungszentren (BMVZ) hin.

Die als Begründung für die vorgesehene Kürzung herangezogene Stellungnahme des Bundesrechnungshofes (BRH) halte einer Gegenprüfung nicht stand, so der Verband.

Das zentrale Argument: Ohne die Steuerung mittels der TSVG-Vergütung lägen die Wartezeiten heute – angesichts steigender Versichertenzahlen und parallel abnehmender Arztzeit – deutlich höher. Man appelliere daher an den Gesetzgeber, die „undifferenzierte Streichung der TSVG-Konstellationen zu stoppen und den Wartezeitenbericht des Bundesrechnungshofes faktenbasiert neu zu bewerten“.

Insbesondere blende der BRH-Bericht aus, dass die Zahl der GKV-Versicherten im Vergleichszeitraum (also zwischen 2019 und 2024) um 2,2 Prozent gestiegen ist. Laut BMVZ betreuten MVZ und Praxen 2024 knapp 1,6 Millionen Personen mehr als 2019.

Hinzu komme, dass die verfügbare Arztzeit zwischen 2014 und 2024 real um 9,2 Prozent gesunken sei – ursächlich seien die Folgen des laufenden Strukturwandels in der ambulanten Versorgung.

Wer die Effekte von Anstellung, Teilzeit-und Hybridarbeitsmodellen ignoriere und vom Rückgang der ambulanten Gesamtarztzeit auf das Versagen der TSVG-Anreize schließe, verkenne in fahrlässiger Weise die Realität, so die Kritik.

„Mehr Nachfrage, weniger Angebot – und die Wartezeit steigt trotzdem nur um drei Tage!? Außerhalb der selektiven Rechenspiele des Bundesrechnungshofes wäre das kein Versagen, sondern ein Erfolg“, sagte dazu Bernhard Landers, Vorstandsvorsitzender des BMVZ.

Als Land- und Hausarzt könne er die Wirksamkeit der TSVG-Regelungen bei der Realisierung dringlicher Facharzttermine bestätigen. Besonders spürbaren Nutzen habe die offene Sprechstunde entfaltet.

Zudem verweist der BMVZ darauf, dass bei der anstehenden Neustrukturierung der Versorgung durch ein Primärversorgungskonzept notwendigerweise auch die ambulante Vergütungssystematik auf den Prüfstand zu stellen sein wird.

Die mit dem GKV-Sparpaket geplanten Eingriffe griffen dem „unkoordiniert und ungesteuert“ vor. Absehbare Folge sei eine Zersetzung der wirtschaftlichen Möglichkeiten von Praxen und MVZ sowie der persönlichen Bereitschaft der Ärztinnen und Ärzte künftig an einer sinnvollen Strukturreform mitzuwirken.

Unter anderem hatte auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gewarnt, dem vertragsärztlichen Bereich werde nichts anderes übrig bleiben, als Leistungen und Terminvergaben den reduzierten Finanzmitteln anzupassen.

„Es ist gelinde gesagt übergriffig, was sich der Bundesrechnungshof erlaubt, und zeugt von absolut fehlender Kenntnis der Versorgungsrealität in den Praxen“, betonten die KBV-Vorstände Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner. Ohne Nachbesserungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz drohten gravierende Folgen für die ambulante Patientenversorgung.

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