Ärzteschaft

Ärzte mahnen unkomplizierte elektronische Signatur für Bescheinigungen an

  • Freitag, 24. Mai 2019
/Syda Productions, stockadobecom
/Syda Productions, stockadobecom

Berlin – Die vom Gesetzgeber geplante qualifizierte elektronische Signatur (QES) für Rezepte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ist für die Ärzte zu zeitauf­wen­dig. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen, die sich für eine vereinfachte Version stark macht.

Das vom Gesetzgeber präferierte Verfahren würde die Praxisabläufe verkomplizieren und zu viel Zeit kosten, sagte KBV-Vize Stephan Hofmeister in einem KV-on-Interview. Es müsse gelingen, eine elektronische Unterschrift schneller und aufwandsärmer hin­zubekommen. Wenn jedes elektronische Rezept nach jetziger Planung mit der QES versehen werden müsse, sei das „eine ungeheure Ver­komplizierung“. Das lehne man strikt ab.

Ärzte müssen bei der QES bei jedem Rezept zunächst ihren Heilbe­rufsausweis (eHBA) in ein Kar­tenterminal stecken, eine persönliche Identifikations­nummer (PIN) eingeben, die Sig­naturerstellung am Praxisrechner auslösen und an­schließend das Ergebnis abwarten.

Das dauert nach Schätzungen von Hofmeister „10, 20 und wenn es nicht gut läuft auch 30 Sekunden“. „Es bedeutet also eine Vervielfachung der Zeit“, so Hofmeister. Eine händische Signatur dauere nicht einmal eine Sekunde. Hofmeister erläuterte, die KBV sei keinesfalls ein Bremser der Digitalisierung, aber „wir hätten gern eine sinn­volle Digitalisierung gut laufender Prozesse in den Praxen“.

Bei der AU-Bescheinigung gibt es Hofmeister zufolge auch eine „neue Absurdität“. So solle der Arzt verpflichtet werden, das für Krankenkassen elektronisch zu machen und parallel immer noch einen Papierausdruck für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu er­stellen und zu unterschreiben. „Das ist so ein bisschen wie Gürtel und Hosenträger und wird die Unlust in Richtung dieser Art der Digitalisierung weiter vertiefen“, so der KBV-Vize.

Bei der Digitalisierung der AU-Bescheinigung werde auch diskutiert, dass Praxen die­se direkt an den Arbeitgeber des Patienten übermitteln. Auch das lehnt die KBV ab. „Es gibt keinerlei Beziehung zwischen einem behandelnden Arzt und einem Arbeitge­ber. Das darf also auch auf gar keinen Fall durch die Hintertür mit der elektronischen AU-Bescheinigung kommen“, begründete er.

Für elektronisch ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigun­gen) ist die QES bereits fast beschlossene Sache: Das am 11. Mai 2019 in Kraft ge­tretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verpflichtet Ärzte ab 1. Januar 2021, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Patienten direkt und digital an die Kranken­kasse des Patienten zu übermitteln.

Ebenso müssen die Daten (digital oder auf Papier) auch dem Patienten zur Verfügung gestellt werden. Bei digitaler Übermittlung ist laut Gesetzesbegründung eine qualifi­zierte elektronische Signatur des unterzeichnenden Arztes Pflicht.

may/EB

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung