Weiterer Anbieter des elektronischen Heilberufsausweises zugelassen

Berlin – Die Bundesärztekammer (BÄK) hat mit der D-Trust GmbH, einem Unternehmen der Bundesdruckerei, einen weiteren Anbieter des elektronischen Heilberufsausweises der Generation 2 (HBA G2) zugelassen.
„In den nächsten sechs Monaten rechnen wir mit der Zulassung von zwei weiteren Anbietern“, sagte Erik Bodendieck, Vorsitzender des Ausschusses „Digitalisierung der Gesundheitsversorgung“ der BÄK. Als erster Anbieter ist bereits das Unternehmen T-Systems auf dem Markt.
Der HBA G2 besitzt alle notwendigen Grundfunktionalitäten zur elektronischen Authentifizierung, Signatur und Verschlüsselung. Der Ausweis ist damit die persönliche Zugangskarte der Ärzte in die digitale Welt der Gesundheitsversorgung. Sie können damit unter anderem elektronische Arztbriefe, elektronische Rezepte, digitale Laborüberweisungen oder Notfalldaten rechtssicher digital unterzeichnen.
„Insbesondere die Möglichkeit der Mehrfachsignatur sorgt für weniger Aufwand. Hierbei muss der Arzt nicht bei jeder digitalen Unterschrift eine PIN eingeben. Eine einmalige PIN-Eingabe macht bis zu 250 Signaturen möglich“, so Bodendieck.
Mit dem Ausweis können Ärzte zudem auf medizinische Daten zugreifen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgespeichert sind. Dies betrifft die beiden im Laufe des nächsten Jahres zu erwartenden Anwendungen der Telematikinfrastruktur „Notfalldatenmanagement“ und „elektronischer Medikationsplan“.
Der elektronische Arztausweis wird künftig integraler Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung sein. „Teilweise bieten Praxisverwaltungssysteme bereits heute die Möglichkeit, die quartalsweisen Sammelabrechnungen ausgewählter Kassenärztlichen Vereinigungen oder auch der privatärztlichen Verrechnungsstellen zu signieren“, informiert die BÄK auf ihrer Internetseite.
Künftig werde er auch nötig sein, um auf elektronische Patientenakten zuzugreifen. „Aber auch jenseits des Gesundheitswesens bieten sich weitere Einsatzmöglichkeiten an. Der elektronische Arztausweis ist mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur nutzbar, um beliebige rechtsgültige Verträge zu kontrahieren“, schreibt die BÄK.
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