Politik

Ärzte werden besser über Zusatznutzen von Arzneimitteln informiert

  • Freitag, 31. März 2017

Berlin – Ärztinnen und Ärzte sollen künftig besser über den Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln informiert werden. Das Ergebnis der Bewertung des Gemeinsamen Bun­desausschusses (G-BA) soll direkt bei der Verordnung über die Praxissoftware abrufbar sein. Welche Inhalte genau dort abgebildet werden, soll das Bundesgesund­heitsministe­rium (BMG) in einer Rechtsverordnung regeln. Die Regelung ist Teil des Arzneimittelver­sorgungsstärkungsgesetzes, dem der Bundesrat heute zugestimmt hat. Die Arzneimittel­reform kann damit noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Eine weitere Regelung betrifft die Arzneimittelpreise. Für Medikamente, die bislang kei­ner Preisregulierung unterliegen, verlängert sich das bereits geltende Preismora­torium bis Ende 2022. Ab 2018 erhalten die Pharmaunternehmen einen Inflations­ausgleich. Nicht durchsetzen konnte sich die Bundesregierung mit der Forderung nach einer Um­satzschwelle für neue Arzneimittel. Ursprünglich hatte Bundesgesundheits­minister Her­mann Gröhe (CDU) vorgesehen, dass bei Erreichen eines Umsatzes von 250 Millionen Euro rückwirkend der zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen ausge­handelte Erstattungsbetrag gilt.

Die Schwelle hätte indes nur wenige Medikamente betroffen. Künftig können die Unter­nehmen wie bisher im ersten Jahr nach Markteinführung ihren Preis selbst bestimmen. Gekippt wurde auch die Regelung, wonach die ausgehandelten Erstat­tungsbeiträge geheim bleiben sollten. Sie sind künftig wie bisher öffentlich gelistet.

Herstellung von Reserveantibiotika wird gefördert

Um die Herstellung von Reserveantibiotika zu fördern, soll nach dem Gesetz die Resis­tenz­situation in die Bewertung des Zusatznutzens von neuen Antibiotika einfließen. Außerdem sollen Diagnostika zur Wirksamkeit von Antibiotika besser im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgebildet werden. Bei der Nutzenbewertung von Arznei­mitteln für Kinder soll nach dem Gesetz ein Evidenztransfer als Wirksamkeitsbeleg aner­kannt werden. Außerdem soll es möglich sein, für kindgerechte Darreichungs­formen ei­gene Festbetragsgruppen zu bilden.

Das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz sieht darüber hinaus eine Meldepflicht für Lieferengpässe bei Arzneimitteln vor. Allerdings müssen die Hersteller nicht zentral an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte melden, sondern an die Kran­ken­häuser. Um Lieferprobleme bei Impfstoffen zu verhindern, dürfen die Kranken­kassen künftig keine Rabattverträge mehr ausschreiben. Auch für Zytostatika entfällt die Aus­schrei­bungsmöglichkeit der Krankenkassen. Sie dürfen allerdings Rabattverträge mit Pharmaunternehmen schließen.

HK

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung