Ärzte werden besser über Zusatznutzen von Arzneimitteln informiert
Berlin – Ärztinnen und Ärzte sollen künftig besser über den Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln informiert werden. Das Ergebnis der Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) soll direkt bei der Verordnung über die Praxissoftware abrufbar sein. Welche Inhalte genau dort abgebildet werden, soll das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer Rechtsverordnung regeln. Die Regelung ist Teil des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes, dem der Bundesrat heute zugestimmt hat. Die Arzneimittelreform kann damit noch in diesem Jahr in Kraft treten.
Eine weitere Regelung betrifft die Arzneimittelpreise. Für Medikamente, die bislang keiner Preisregulierung unterliegen, verlängert sich das bereits geltende Preismoratorium bis Ende 2022. Ab 2018 erhalten die Pharmaunternehmen einen Inflationsausgleich. Nicht durchsetzen konnte sich die Bundesregierung mit der Forderung nach einer Umsatzschwelle für neue Arzneimittel. Ursprünglich hatte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) vorgesehen, dass bei Erreichen eines Umsatzes von 250 Millionen Euro rückwirkend der zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen ausgehandelte Erstattungsbetrag gilt.
Die Schwelle hätte indes nur wenige Medikamente betroffen. Künftig können die Unternehmen wie bisher im ersten Jahr nach Markteinführung ihren Preis selbst bestimmen. Gekippt wurde auch die Regelung, wonach die ausgehandelten Erstattungsbeiträge geheim bleiben sollten. Sie sind künftig wie bisher öffentlich gelistet.
Herstellung von Reserveantibiotika wird gefördert
Um die Herstellung von Reserveantibiotika zu fördern, soll nach dem Gesetz die Resistenzsituation in die Bewertung des Zusatznutzens von neuen Antibiotika einfließen. Außerdem sollen Diagnostika zur Wirksamkeit von Antibiotika besser im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgebildet werden. Bei der Nutzenbewertung von Arzneimitteln für Kinder soll nach dem Gesetz ein Evidenztransfer als Wirksamkeitsbeleg anerkannt werden. Außerdem soll es möglich sein, für kindgerechte Darreichungsformen eigene Festbetragsgruppen zu bilden.
Das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz sieht darüber hinaus eine Meldepflicht für Lieferengpässe bei Arzneimitteln vor. Allerdings müssen die Hersteller nicht zentral an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte melden, sondern an die Krankenhäuser. Um Lieferprobleme bei Impfstoffen zu verhindern, dürfen die Krankenkassen künftig keine Rabattverträge mehr ausschreiben. Auch für Zytostatika entfällt die Ausschreibungsmöglichkeit der Krankenkassen. Sie dürfen allerdings Rabattverträge mit Pharmaunternehmen schließen.
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