Kürzere Aktualisierungszyklen für Verordnungssoftware vereinbart
Berlin – In der Verordnungssoftware der Niedergelassenen ist ab dem 1. April 2018 eine monatliche Aktualisierung der Arzneimittelstammdaten vorgesehen. Zudem soll künftig der Wechsel der Arzneimitteldatenbank beziehungsweise der Verordnungssoftware vereinfacht werden. Darauf haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband unter Vermittlung des Bundesschiedsamts verständigt.
Hintergrund ist das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz). Es sieht unter anderem vor, dass Vertragsärzte für die Verordnung von Arzneimitteln nur solche Programme nutzen dürfen, die in Sachen Arzneimittelpreise, -zusammensetzung und -richtlinien auf dem aktuellen Stand sind. Während Arzneimittelstammdaten bislang quartalsweise aktualisiert werden mussten, hatte der GKV-Spitzenverband ein 14-tägiges Update gefordert. Laut KBV würde eine derartige Frequenz jedoch einen erheblichen Mehraufwand für Ärzte und Softwarehersteller bedeuten.
Unter Vermittlung des Schiedsamts wurde deshalb nun eine Übergangsregelung vereinbart. Der neue Anforderungskatalog für Verordnungssoftware/ Arzneimitteldatenbanken tritt zum 1. Oktober 2017 in Kraft, ab 1. April 2018 müssen Arzneimittelstammdaten monatlich aktualisiert werden. Die 14-tägige Aktualisierungsfrequenz soll erst verpflichtend werden, wenn Hersteller eine standardisierte Schnittstelle eingeführt haben.
Darüber hinaus haben sich KBV und GKV-Spitzenverband darauf verständigt, im Bundesmantelvertrag klarzustellen, dass das Aut-idem-Feld auf dem Rezept nur dann anzukreuzen ist, wenn der Arzt einen Austausch des verordneten Arzneimittels in der Apotheke aus medizinisch-therapeutischen Gründen untersagen möchte. In der Vergangenheit hatten Krankenkassen Ärzte angehalten, bei Arzneimitteln, für die es Rabattverträge gibt, das Aut-idem-Kreuz zu setzen.
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