Ärzteschaft

Ärztekammer Bremen richtet eigene Schlichtungsstelle für Behandlungsfehler­vorwürfe ein

  • Montag, 1. Februar 2021
/picture alliance, Susann Prautsch
/picture alliance, Susann Prautsch

Bremen – Die Ärztekammer Bremen hat eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet, um Patienten und Ärzten die Möglichkeit zu geben, Behandlungsfehlervorwürfe vor Ort in einem außergerichtlichen Schlichtungs­verfahren zu klären. Das berichtet die Kammer in ihrem Magazin Kontext.

„Die Erfahrungen, die die Gutachterkommissionen und die Schlichtungsstellen der Ärztekammern in den letzten 40 Jahren gemacht haben, zeigen, dass ihre Verfahren gut geeignet sind, Klagen vor den Zivilge­richten zu vermeiden“, heißt es in dem Beitrag.

Die norddeutschen Ärztekammern hatten seit 1977 eine gemeinsame Schlichtungsstelle. Sie war zu­nächst für die fünf norddeutschen Ärztekammern Bremen, Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Schles­wig-Holstein zuständig. Anfang der 1990er Jahre kamen die Ärztekammern Brandenburg, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Meck­len­burg-Vorpommern dazu, 2014 das Saarland.

„Trotz der erfolgreichen Tätigkeit der gemeinsamen Schlich­tungs­stelle in den vergangenen 40 Jahren ha­ben die Ärztekammern entschieden, dass die gemeinsame Schlichtungsstelle zum Ende des Jahres 2021 ihren Betrieb einstellen wird“, informiert die Ärztekammer Bremen in dem Beitrag.

Der Vorstand der Kammer hatte daraufhin im Oktober 2020 beschlossen, eigene Strukturen für ein Schlich­tungsverfahren aufzubauen. Die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Bremen hat dafür am 23. No­vem­ber 2020 die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen.

Mitglieder der neuen Bremer Schlichtungsstelle sind laut der Kammer erfahrene Fachärzte. „Die ärztli­chen Mitglieder, die ehrenamtlich tätig sind, werden vom Vorstand für die Dauer der Legislaturperiode berufen. Unterstützt werden die ärztlichen Mitglieder von Juristen mit der Befähigung zum Richteramt“, so die Autoren des Beitrages.

Zudem müssten alle Parteien mit dem Verfahren einverstanden sein. Das Verfahren erfolgt schriftlich. „Eine Zeugen- oder Parteivernehmung oder eine persönliche Untersuchung erfolgen hingegen nicht“, erläutern die Autoren.

Ziel des Schlichtungsverfahrens sei, den Streit einvernehmlich außergerichtlich beizulegen. Die Ent­schei­­dung der Schlichtungsstelle sei aber nicht rechtlich bindend. Auch der Rechtsweg stehe bei einer Entschei­dung der Schlichtungsstelle weiterhin offen.

hil

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