Ärzteschaft

Ärztekammer Westfalen-Lippe unterstützt Schweigepflicht­lockerung bei Missbrauchs­verdacht

  • Freitag, 11. August 2017
/Deksbakh, stock.adobe.com
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Düsseldorf – In Nordrhein-Westfalen (NRW) sollen Ärzte nach Plänen der Landes­regierung bei einem Verdacht auf Kindesmissbrauch mehr Handlungssicherheit und Unterstützung erhalten. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) stellt sich hinter die Pläne, weist aber zugleich darauf hin, dass es sich um eine Ausnahmesituation handelt und es nicht um eine grundsätzliche Aufweichung der Schweigepflicht geht.

Bereits in ihrer Koalitionsvereinbarung hatten CDU und FDP in Nordrhein-Westfalen erklärt, ,Doctor-Hopping‘ künftig verhindern zu wollen und einen besseren Informationsaustausch unter Ärzten zu ermöglichen. Dafür soll die Schweigepflicht unter Ärzten gelockert werden. „Das ist ein Kompromiss zwischen ärztlicher Schweigepflicht und der Abwehr einer Kindsgefährdung“, erläuterte ÄKWL-Präsident Theodor Windhorst. Im Sinne des Kinderschutzes sei es hilfreich, wenn sich Ärzte auch untereinander über womöglich gefährdete Patienten austauschen könnten.

Windhorst wies zugleich darauf hin, dass ein solcher Austausch sehr sorgfältige Abwägung und klare Regeln erfordert. „Die Arztpraxis ist auch in Zukunft ein Ort des vertraulichen Gesprächs. Doch Kinderschutz hat Vorrang, und nur in einer solchen speziellen Situation darf die grundsätzliche Schweigepflicht des Arztes einmal zurückstehen“, erklärte der ÄKWL-Präsident.

Ärzte sind auch nach Auffassung der Kammer häufig die ersten, die im Kontakt mit Kindern eine Gefährdung von Kindeswohl oder gar Misshandlungen erkennen können. Eine Einschätzung der Situation sei aber oft schwierig, wenn Eltern mit ihren Kindern immer wieder den behandelnden Arzt wechselten. „Jede Verbesserung in diesem schwierigen Feld kommt den schwächsten und am meisten schutzbedürftigen unserer Patienten zugute“, zeigt sich Windhorst überzeugt. „Ärzte müssen sich darüber in einem geschützten Raum untereinander austauschen können.“

Gewinnt ein Arzt den Eindruck, ein Kind könnte gefährdet sein, muss er laut ÄKWL für sein weiteres Handeln sowohl die grundsätzliche ärztliche Schweigepflicht als auch die Anforderungen des Kinderschutzes berücksichtigen und abwägen. Das Bundeskinder­schutzgesetz gibt Ärzten die Möglichkeit bei konkreten Anhaltspunkten für die Gefährdung eines Kindes das Jugendamt einschalten zu können, ohne die ärztliche Schweigepflicht zu verletzen.

may/EB

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