Politik

Ärztliche Zweitmeinung künftig auch bei geplantem Kniegelenkersatz möglich

  • Donnerstag, 15. Oktober 2020
/dpa
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Berlin – Der Anspruch von Patienten auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung gilt künftig auch bei dem geplanten Einsetzen einer Knie-Endoprothese. Dies hat heute der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

Bei dieser Operation wird das natürliche Kniegelenk ganz oder teilweise durch eine Prothese aus Metall und Kunststoff ersetzt. Unabhängige Fachärzte sollen in Zukunft im Zweitmeinungsverfahren prüfen, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist und die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen beraten.

Teil des G-BA-Beschlusses ist auch eine Vorgabe, welche Facharztgruppen in Frage kommen, eine qualifizierte Zweitmeinung abzugeben. Nach Inkrafttreten des Beschlusses können Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) eine Genehmigung als un­abhängige Zweitmeiner beantragen und die Leistung zulasten der gesetzlichen Kranken­versicherung anbieten.

Das neue Zweitmeinungsverfahren greift, wenn Patienten die Implantation einer Total- oder Teilendoprothese des Kniegelenks empfohlen wird. Der Anspruch besteht auch, wenn es sich um eine Revisionsoperation, also einen Folge-, Wechsel- oder Korrekturein­griff an der Knie-Endoprothese, handelt.

Fachärzte folgender Fachrichtungen können beantragen, Zweitmeinungsleistungen zu einer geplanten Knie-Endoprothese abzurechnen: Orthopädie und Unfallchirurgie, Ortho­pädie, Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin.

Der G-BA beauftragte zudem das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesund­heitswesen (IQWiG), wissenschaftlich fundierte und unabhängige Gesundheitsinformatio­nen zu Knie-Endoprothesen zu erstellen. Das IQWiG veröffentlicht dazu eine eingriffs­spe­zifische Entscheidungshilfe auf seiner Website.

Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bislang besteht ein vom G-BA geregelter Zweitmeinungsanspruch bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomien, Tonsillotomien), bei Gebär­mutter­entfernungen (Hysterektomien) und arthroskopischen Eingriffen am Schulter­gelenk. Der Beschluss des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren bei Amputationen beim Diabetischen Fußsyndrom ist noch nicht in Kraft getreten.

aha/EB

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