Apotheker bangen um einheitliche Preise für rezeptpflichtige Arzneimittel

Berlin – Ob die einheitlichen Abgabepreise für verschreibungspflichtige Medikamente in Deutschland künftig auch wieder für ausländische Versandapotheken gelten, wird in Europa entschieden. Das sagte der Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Friedemann Schmidt, gestern am Rande der ABDA-Mitgliederversammlung in Berlin.
Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken schreibt zwar einheitliche Preise für rezeptpflichtige Arzneimittel vor, die zulasten der gesetzlichen Krankenversichernug (GKV) abgegeben werden. Der entsprechende Passus wird statt wie bisher im Arzneimittelgesetz im Sozialgesetzbuch V (SGB V) verankert.
Auf diese Weise will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Regelung dem Zugriff des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entziehen. Denn für die sozialen Sicherungssysteme sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union selbst verantwortlich. Allerdings haben die Gegner der Preisbindung, insbesondere ausländische Versandapotheken, Schmidt zufolge bereits angekündigt, gegen die Regelung erneut vor Gericht zu ziehen.
Der EuGH hatte 2016 entschieden, dass ausländische Versandapotheken deutschen Kunden Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel einräumen dürfen. Die Apotheker in Deutschland dürfen das aufgrund der hierzulande geltenden Preisbindung nicht.
Das Sachleistungsprinzip wird unterlaufen
Es sei schwer abzuschätzen, wie ein neuerliches Verfahren ausgehen werde, räumte Schmidt ein. Im Gegensatz zum ersten Prozess habe der deutsche Gesetzgeber aber dieses Mal ein klares Bekenntnis zu einheitlichen Preisen abgegeben und das damit begründet, dass ansonsten das in der GKV geltende Sachleistungsprinzip unterlaufen werde.
„Die Begründung zur Verteidigung der Preisbindung ist ausführlicher und schlüssiger“, sagte Schmidt. Bedauerlich sei jedoch, dass das BMG daran festhalte, den Passus der grenzüberschreitenden Geltung der deutschen Arzneimittelpreisverordnung aus dem Gesetz zu streichen (§ 78, Abs. 1, Satz4).
Bessere Zusammenarbeit nützt den Patienten
Das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheke sieht außerdem vor, die pharmazeutischen Dienstleistungen der Apotheker zu erweitern und zusätzlich zu honorieren. Dazu gehört zum Beispiel die Medikationsanalyse- und das Medikationsmanagement, die Gesundheitsberatung, die Erfassung definierter Gesundheitsparameter wie Blutdruck oder Cholesterin sowie die Betreuung besonderer Patientengruppen.
In diesem Zusammenhang verwies ABDA-Präsident Schmidt auf die PHARM-CHF-Studie hin, die seit 2012 untersuchte ob eine verbesserte Zusammenarbeit von Hausärzten und Apothekern die Therapietreue bei Patienten mit chronischer Herzmuskelschwäche verbessern und Arzneimittelrisiken verringern kann.
„Die Ergebnisse sind sehr ermutigend“, erklärte Schmidt. Sie hätten auch die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie überzeugt, die eine enge Zusammenarbeit von Ärzten und Apothekern ebenfalls befürworte und an die deutsche Gesundheitspolitik appelliert habe, die Leistungen der Apotheker angemessen zu vergüten. Das habe es so noch nicht gegeben, meinte Schmidt. „Die Studienergebnisse helfen uns auch bei der Einführung neuer pharmazeutischer Dienstleistungen“, zeigte er sich überzeugt.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: